19. APRIL 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den beschlossen wird, einen Nachtrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung über den Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans Charleroi und Philippeville-Couvin zwecks Eintragung der Trasse der E420-N5 südlich von Charleroi ausführen zu lassen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Oktober 2005 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2004 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, abgeändert durch die Erlasse vom 16. September 2004 und vom 15. April 2005;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikel 42 und 46, in ihrer durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 zur Ankurbelung der Wirtschaft und zur administrativen Vereinfachung abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1979 zur Festlegung des Sektorenplanes Charleroi, insbesondere abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 6. Mai 1993 und durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 1. April 1999 und vom 22. April 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1980 zur Festlegung des Sektorenplanes Philippeville-Couvin, insbesondere abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 12. Januar 1989 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 1998;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 verabschiedeten wallonischen Entwicklungsplans des regionalen Raums;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 20. September 2001, in dem der Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Revision der Sektorenpläne Charleroi und Philippeville-Couvin festgelegt und der Minister der Raumordnung beauftragt wird, Angebotsaufrufe vorzunehmen und die Umweltverträglichkeitsprüfer zu bezeichnen;

Aufgrund des Erlasses der wallonischen Regierung vom 4. Oktober 2001 über den Beschluss, die Sektorenpläne Charleroi und Philippeville-Couvin einer Revision zu unterziehen, um den Entwurf der Trasse einer Schnell- und Hauptverkehrsstrasse südlich von Charleroi zwischen Charleroi und Somzée (E420) einzutragen;

Aufgrund des Erlasses der wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2002 zur Verabschiedung des Vorentwurfs zur Revision der Sektorenpläne Charleroi und Philippeville-Couvin zwecks Eintragung des Entwurfs der Trasse einer Schnell- und Hauptverkehrsstrasse zwischen Charleroi und Somzée (E420);

In der Erwägung, dass die in Artikel 101 des "RESA"-Dekrets erwähnten Ubergangsbestimmungen nicht angewandt werden können, insofern der Entwurf zur Revision der Sektorenpläne nicht vorläufig auf Gutachten des Regionalausschusses für Raumordnung vor dem Inkrafttreten des "RESA"-Dekrets verabschiedet wurde; dass gegenwärtig der Anlass besteht, sich an die Bestimmungen zu halten, so wie diese in dem besagten Dekret eingefügt wurden;

In der Erwägung, dass die Regierung in Anwendung der Absätze 2 und 4 des Artikels 42 des Gesetzbuches nach Begutachtung durch den Regionalausschuss für Raumordnung, durch den Wallonischen Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung und durch andere Instanzen, deren Konsultierung sie für zweckmässig erachtet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen lässt, deren Umfang und Genauigkeitsgrad der Informationen sie festlegt;

Aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung über den Vorentwurf zur Revision der Sektorenpläne, die in Ausführung des Beschlusses der Regierung vom 20. September 2001 vom "Institut de Gestion de l'Environnement et d'Aménagement du Territoire" (IGEAT) durchgeführt wurde, Prüfung, die im Juni 2004 vorgelegt wurde;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung in ihrer Sitzung vom 21. April 2005 einen Inhaltsentwurf der Umweltverträglichkeitsprüfung verabschiedet hat; dass dieser Inhaltsentwurf gemäss der neuen gesetzlichen Vorschrift erstellt wurde; dass er sich jedoch von dem im Sonderlastenheft der bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnten technischen Inhalt lediglich durch folgende Elemente unterscheidet:

- die Zusammenhänge des Vorentwurfs mit dem Umweltplan für die nachhaltige Entwicklung (PEDD) (Art. 42 Abs. 2 1° und Punkt 1.2.1 des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung);

- die voraussichtliche Entwicklung der Umweltlage, wenn der Plan nicht durchgeführt wird (Art. 42 Abs. 2 3° und Punkt 9 des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung);

- die relevanten Ziele in Sachen Umweltschutz und die Art und Weise, wie sie im Rahmen der Ausarbeitung des Plans in Betracht gezogen werden (Art. 42 Abs. 2 7° und Punkt 1.2.1. des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung);

- die voraussichtlichen bedeutsamen Auswirkungen, das heisst die sekundären, kumulativen, synergetischen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, sowohl positiven als auch negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Bevölkerung, sowie die Wechselwirkung zwischen den in Art. 42 Abs. 2 8° erwähnten Faktoren (Punkt 6 des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung);

- eine Beschreibung der gewählten Bewertungsmethode (Art. 42 Abs. 2 12° und Punkt 11 des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung);

- die Beschränkungen der Prüfung und die angetroffenen Schwierigkeiten (Art. 42 Abs. 2 12° und Punkt 11 des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung);

- die in Betracht gezogenen Massnahmen zur Gewährleistung der weiteren Uberwachung der Durchführung des Sektorenplans (Art. 42, Abs. 2, 13° und Punkt 12 des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung);

In der Erwägung, dass die Gutachten des Regionalausschusses für Raumordnung, des Wallonischen Umweltrats für eine nachhaltige Entwicklung und der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt am 23. Mai 2005 beantragt worden sind;

In der Erwägung, dass der Regionalausschuss für Raumordnung und die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt kein Gutachten innerhalb der im Gesetzbuch festgelegten Frist abgegeben haben; dass ihre Gutachten demnach in Anwendung des Artikels 42 Abs. 5 des Gesetzbuches als günstig gelten;

In der Erwägung, dass der Wallonische Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung in seinem Gutachten vom 17. Juni 2005 die Elemente bezüglich des Umfangs und des Genauigkeitsgrads der Informationen, die die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten muss, so wie sie in dem dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügten vervollständigten Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt sind, als befriedigend erachtet hat;

In der Erwägung, dass der Regionalausschuss für Raumordnung in seinem Gutachten vom 24. Juni 2005 der Auffassung ist, dass in Anbetracht der voraussichtlichen Entwicklung der Umweltlage, wenn der Plan nicht durchgeführt wird, die Auswirkungen der Unterlassung der Durchführung dieser Teilstrecke der Schnellstrasse, wie beispielsweise von den Verkehrsteilnehmern bei dichtem Verkehr oder Stau benutzte Alternativstrecken, in dem Nachtrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung analysiert werden müssten;

In der Erwägung, dass dieser Aspekt in den neuen Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie diese durch das RESA"-Dekret vom 3. Februar 2005 abgeändert wurden, erwähnt wird;

In der Erwägung, dass die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt am 29. Juni 2005 eine Liste der auf oder in unmittelbarer Nähe der Trasse der E420 gelegenen empfindlichen Naturgebiete zukommen gelassen hat und gefordert hat, dass die Auswirkungen des Entwurfs folgendermassen bewertet werden:

- unmittelbare Auswirkungen auf den Lebensraum (Verschwinden eventuell vorhandener Forsthabitate, Feuchtgebiete, Bocagegebiete, Bäume, bemerkenswerter Hecken);

- Auswirkungen auf die...

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