12. JUNI 2002 - Ministerialerlass bezüglich der Enteignung von unbeweglichen Gütern in Eupen

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, in seiner durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993 und vom 16. Juli 1993 abgeänderten Fassung, insbesondere des Artikels 6, § 1, X, 1°;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regionalexekutive durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, insbesondere des Artikels 24;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, insbesondere des Artikels 5;

In Erwägung der Gemeinnützigkeit, an der N67 eine Linksabbiegerspur, Fahrradwege und Bürgersteige anzulegen;

In der Erwägung, dass die Parzellen möglichst schnell verfügbar sein müssen;

Aufgrund des Erlasses vom 25. April 2001 bezüglich der Enteignungen von unbeweglichen Gütern, die auf dem Gebiet der Gemeinde Eupen durchzuführen sind,

Beschliesst :

Artikel 1 - Im öffentlichen Interesse ist es unerlässlich, die unbeweglichen Güter sofort in Besitz zu nehmen, die für die Anlage von einer Linksabbiegerspur, von Fahrradwegen und von Bürgersteigen an der N67 auf dem Gebiet der Gemeinde Eupen...

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