11. JULI 2014 - Ministerialerlaß zur Errichtung des biologisch wertvollen Feuchtgebiets 'Sources d'Hollenne' in Sohier (Wellin)

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, insbesondere des durch Dekret vom 6. Dezember 2001 abgeänderten Artikels 41;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 8. Juni 1989 über den Schutz der biologisch wertvollen Feuchtgebiete, in der durch Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des am 29. April 2014 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund der am 20. November 2013 unterzeichneten Vereinbarung über die Zurverfügungstellung und Verwaltung von Geländen zwischen der Gemeinde Wellin und der Wallonischen Region;

In der Erwägung, dass in den biologisch wertvollen Feuchtgebieten bestimmte Arten heimisch sind, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Handlungen voraussetzt, die in Widerspruch mit den auf biologisch wertvolle Feuchtgebiete anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Einfangen oder gar deren Tötung; dass diese Handlungen in begrenztem Ausmaß und durch Personen vorgenommen werden, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes wildlebender Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des biologisch wertvollen Feuchtgebiets Maßnahmen zur Verwaltung dieses Gebiets zu treffen sind, anstatt eine völlig freie Entwicklung der Naturphänomene zu dulden;

In der Erwägung, dass diese Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten zum Zweck haben, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen ausgeführt werden müssen, die durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 8. Juni 1989 grundsätzlich verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie auf die Erhaltung der natürlichen Lebensräume der biologisch wertvollen Feuchtgebiete vorteilhaft auswirken, und sie die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht beeinträchtigen;

In der Erwägung, dass als nicht einschränkende Beispiele...

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