10. JULI 2008 - Erlass der Regierung zur Festlegung der Mindestvorschriften über Verfahrensanforderungen nach Artikel 18 des Dekretes vom 30. Januar 2006 zur Vorbeugung gesundheitlicher Schäden bei sportlicher Betätigung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 30. Januar 2006 zur Vorbeugung gesundheitlicher Schäden bei sportlicher Betätigung, insbesondere des Artikels 18;

Auf Grund des Gutachtens des Sportrates vom 21. August 2007;

Auf Grund des Gutachtens 44.030/3 des Staatsrates, das am 12. Februar 2008 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag der Ministerin für Kultur und Medien, Denkmalschutz, Jugend und Sport;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne dieses Erlasses versteht man unter:

  1. « Dekret »: das Dekret vom 30. Januar 2006 zur Vorbeugung gesundheitlicher Schäden bei sportlicher Betätigung;

  2. « Sportfachverbände »: Sportfachverbände im Sinne des Dekretes;

  3. « Sportvereine »: Sportvereine im Sinne des Dekretes;

  4. « Mindestvorschriften »: Mindestvorschriften über Verfahrensanforderungen für disziplinarrechtliche Massnahmen;

  5. « interne Vorschriften »: interne Vorschriften der Sportfachverbände beziehungsweise der Sportvereine zur Vorbeugung und Sanktionierung des Dopings.

    Anwendungsbereich

    1. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18 § 3 des Dekretes finden die in diesem Erlass festgelegten Mindestvorschriften auf alle Sportfachverbände und Sportvereine Anwendung.

      Disziplinarorgan

    2. 3 - Entscheidungen, durch die Disziplinarstrafen zur Sanktionierung des Dopings verhängt werden, dürfen nur durch ein Disziplinarorgan ausgesprochen werden.

      Verhandlungen vor dem Disziplinarorgan

    3. 4 - Soweit die internen Vorschriften nichts Anderes bestimmen, verhandelt das Disziplinarorgan öffentlich. Die Beratung und die Beschlussfassung des Disziplinarorgans sind geheim.

      Soweit die internen Vorschriften nichts Anderes bestimmen, ist die Verhandlung schriftlich.

      Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Sie können sich eines Beistandes bedienen.

      Das Disziplinarorgan setzt Ort und Termin der Verhandlung fest. Die Terminladung ist den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Falls der Verfahrensbeteiligte minderjährig ist, ist die Ladung gegebenenfalls dessen Eltern, Vormund oder sonstiger für ihn verantwortlichen Person zu übermitteln. Soweit die internen Vorschriften nichts Anderes bestimmen, hat dies unter Benennung der Besetzung des Gerichts mindestens vierzehn Kalendertage vor dem Termin per Einschreiben zu erfolgen.

      Erscheinen Verfahrensbeteiligte trotz...

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