16. JULI 2007 - Ministerialerlass zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 2. Februar 2004 zur Bestimmung der Mindestkriterien für die Anerkennung der differenzierten Qualität im Bereich der Schweinefleischproduktion

Der Minister der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2003 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 6. Juni 2002 und 26. August 2003;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Mai 2007 über die Beihilfen in der Landwirtschaft;

Aufgrund des Dekrets vom 7. September 1989 über die Ausstellung des Wallonischen Qualitätszeichens, die Bezeichnung des lokalen Ursprungs und die Bezeichnung des Wallonischen Ursprungs sowie über die Umsetzung der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 auf dem Gebiet der Wallonischen Region;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 2. Februar 2004 zur Bestimmung der Mindestkriterien für die Anerkennung der differenzierten Qualität im Bereich der Schweinefleischproduktion;

In Erwägung des am 12. Juni 2006 abgegebenen Gutachtens des wissenschaftlichen Beratungsausschusses für die landwirtschaftlichen Nahrungsmittel,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 1 des Ministerialerlasses vom 2. Februar 2004 zur Bestimmung der Mindestkriterien für die Anerkennung der differenzierten Qualität im Bereich der Schweinefleischproduktion wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Artikel 1 - Um im Rahmen der differenzierten Qualitätsproduktion, die für den Schweinefleischsektor in Artikel 1 26°, letzter Strich des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Mai 2007 über die Beihilfen in der Landwirtschaft bestimmt worden ist, anerkannt zu werden, hat ein Lastenheft die in den Artikeln 2 bis 17 des vorliegenden Erlasses angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.

  1. 2 - Artikel 4, § 4 desselben Erlasses wird...

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