21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit der Beamten und Personalmitglieder, die für die Feststellung der Verstöße, die mit kommunalen Verwaltungssanktionen geahndet werden können, zuständig sind - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit der Beamten und Personalmitglieder, die für die Feststellung der Verstöße, die mit kommunalen Verwaltungssanktionen geahndet werden können, zuständig sind.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit der Beamten und Personalmitglieder, die für die Feststellung der Verstöße, die mit kommunalen Verwaltungssanktionen geahndet werden können, zuständig sind

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, des Artikels 21 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.529/2 des Staatsrates vom 11. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Feststellende Bedienstete

Artikel 1 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen müssen die in Artikel 21 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Personen folgende Bedingungen erfüllen:

1. mindestens 18 Jahre alt sein,

2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist,

3. mindestens über ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügen,

4. die Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 2 erwähnte Ausbildung erfüllen.

Art. 2 - § 1 - Der feststellende Bedienstete muss während eines Zeitraums von höchstens zehn Tagen an einer Ausbildung von vierzig Stunden teilgenommen haben. Die...

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