16. OKTOBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 22. Februar 1999 zur Bestimmung der technischen Anforderungen bezüglich der Wohnungen, die Gegenstand einer Sanierungsprämie sind, des Ministerialerlasses vom 30. März 1999 zur Bestimmung der technischen Anforderungen bezüglich der Wohnungen, die den Gegenstand einer Sanierungsprämie zugunsten von Mietern bilden, und des Ministerialerlasses vom 30. März 1999 zur Bestimmung der technischen Anforderungen bezüglich der Wohnungen, die Gegenstand einer Prämie für die Schaffung von vereinbarungsgebundenen Wohnungen sind

Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der r‰umlichen Entwicklung,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere der Artikel 16 und 20;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einf¸hrung einer Pr‰mie f¸r die Sanierung verbesserungsf‰higer Wohnungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einf¸hrung einer Pr‰mie zugunsten von Mietern, die im Rahmen eines Sanierungsmietvertrags eine verbesserungsf‰hige Wohnung sanieren;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einf¸hrung einer Pr‰mie f¸r die Schaffung von vereinbarungsgebundenen und mietzinsg¸nstigen Wohnungen durch nat¸rliche Personen;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 22. Februar 1999 zur Bestimmung der technischen Anforderungen bez¸glich der Wohnungen, die im Rahmen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 Gegenstand einer Sanierungspr‰mie sind;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 30. M‰rz 1999 zur Bestimmung der technischen Anforderungen bez¸glich der Wohnungen, die den Gegenstand einer Sanierungspr‰mie zugunsten von Mietern bilden;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 30. M‰rz 1999 zur Bestimmung der technischen Anforderungen bez¸glich der Wohnungen, die Gegenstand einer Pr‰mie f¸r die Schaffung von vereinbarungsgebundenen Wohnungen sind;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 ß 1 in seiner durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und vom 4. August 1996 abge‰nderten Fassung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Bemerkung in der Rubrik "Isolierung" am Ende von Artikel 3 des Ministerialerlasses vom 22. Februar 1999 zur Bestimmung der technischen Anforderungen bez¸glich der Wohnungen, die im Rahmen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 Gegenstand einer Sanierungspr‰mie sind, wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

´ Isolierungsarbeiten werden nur dann ber¸cksichtigt, wenn sie mit einer der vorerw‰hnten Arbeiten, f¸r welche die Pr‰mie gew‰hrt werden kann, verbunden sind, und wenn sie die folgenden Normen einhalten:

  1. der angebrachte D‰mmstoff muss es mˆglich machen, einen W‰rmedurchgangskoeffizient U (W/m2K) zu erreichen, der hˆchstens folgende Werte betr‰gt:

    - 0,4 W/m2K f¸r die Bedachung oder f¸r den Speicherboden. Der W‰rmewiderstand des angebrachten D‰mmstoffs muss hˆher als 2,5 m2K/W sein;

    - 0,6 W/m2K f¸r die Aussenmauern und -bˆden. Der W‰rmewiderstand des...

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