19. JULI 1926 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Massnahmen zur Unterdrückung der Meldungen oder Nachrichten, durch die die Kreditwürdigkeit des Staates untergraben werden kann - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1926 zur Festlegung der Massnahmen zur Unterdrückung der Meldungen oder Nachrichten, durch die die Kreditwürdigkeit des Staates untergraben werden kann, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass Nr. 36 vom 3. Dezember 1934 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1926 zur Festlegung der Massnahmen zur Unterdrückung der Meldungen oder Nachrichten, durch die die Kreditwürdigkeit des Staates untergraben werden kann,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ

19. JULI 1926 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Massnahmen zur Unterdrückung der Meldungen oder Nachrichten, durch die die Kreditwürdigkeit des Staates untergraben werden kann

Artikel 1 - Wer wissentlich und willentlich irgendeine Meldung oder Nachricht verbreitet, durch die die Kreditwürdigkeit des Staates untergraben werden kann, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen...

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