12. JULI 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung durch die 'Société wallonne du Logement' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) einer Beihilfe an die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für den Bau einer oder mehrerer Sozialwohnung(en) zur Unterbringung von Studenten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 54, 60 bis 63, 68 und 88, § 2;

Aufgrund des am 26. Januar 2012 abgegebenen Gutachtens der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

Aufgrund des am 5. März 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region);

Aufgrund des am 17. November 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 24. November 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 23. Mai 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12 Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 51.295/4 des Staatsrats;

Aufgrund des am 18. Januar 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur du Logement" (Hoher Rat des Wohnungswesens);

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen,

Beschliesst :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

  2. die Wallonische Gesellschaft: die "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

  3. die Gesellschaft: die Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

  4. die Sozialwohnung für Studenten : die aus mindestens fünf Wohneinheiten, einer Gemeinschaftsküche und Gemeinschaftssanitärräumen bestehende, für Studenten im Sinne von Artikel 1, Punkt 16° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen bestimmte gemeinschaftliche Sozialwohnung;

  5. die Kosten der Sozialwohnung für Studenten: die Höhe der zum Bau einer Wohnung notwendigen Ausgabe, einschliesslich aller Kosten, Honorare, Gebühren und Mobiliar, unter Ausschluss der Kosten für die eventuellen Abbrüche der an dem Ort des Neubaus gelegenen Bauten, des Werts des Grundstücks, der Kosten für die Gestaltung der Umgebung und der in Anwendung anderer Regelungsbestimmungen erhaltenen Beihilfen;

  6. die zulässigen Höchstkosten: der theoretische Betrag, der nicht überschritten werden darf;

  7. die Gesamtkosten einer Massnahme: die Summe der Kosten für jede Sozialwohnung für Studenten, die im Rahmen der Massnahme vorgesehen ist;

  8. Honorare: Die Honorare umfassen die Kosten für die Projektautoren, die technischen Studien, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinierung, den "P.E.B."-Verantwortlichen, die "P.E.B."-Zertifizierung (Energieeffizienz von Gebäuden);

  9. Aufwendungen: Die Aufwendungen umfassen die Kosten für die Bodentests oder für die im Lastenheft vorgesehenen Tests, die Anschlüsse, die Preisrevisionen sowie die unvorhergesehenen Kosten in Verbindung mit der Bodennatur oder dem Zustand des Gebäudes;

  10. das Programm: das in Artikel 188 bis 190 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse erwähnte gemeindliche Aktionsprogramm in Sachen Wohnungswesen;

  11. passive Wohnung oder gleichwertige Wohnung:

    1) entweder die Wohnung, deren Nettobedarf an Heizenergie unter 15 kWh/m2/Jahr liegt und deren globale Energieendnachfrage für die Heizung, das Warmwasser, die häuslichen Ausstattungen unter 42kWh/m2 pro Jahr liegt;

    2) oder die Wohnung, deren Ew-Wert höchstens 30 beträgt und deren K höchstens 20 beträgt;

    3) oder die Wohnung, deren Energieerzeugung den gesamten oder teilweisen Verbrauch ausgleicht und ermöglicht, einen Ew-Wert von höchstens 30 zu erreichen;

  12. minimale Fertigstellung: Fertigstellung, die für jeden Wohnraum einen flexiblen oder harten Bodenbelag, Mauern und Wände umfasst, die entweder beschichtet und angestrichen oder tapeziert, oder mit Holz bedeckt, oder mit Steinen, Ziegelsteinen oder Blocken oder sichtbaren Betonwänden sorgfältig gemauert sind, eine Decke, die entweder beschichtet oder angestrichen ist oder mit Holz bedeckt oder aus glattem angestrichenem Beton besteht, oder mit...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT