17 MAI 2007. - Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2007 fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG (Moniteur belge du 20 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

Flüssiggase erzeugen weniger gesundheits- und umweltschädliche Stoffe und weniger Treibhausgase als Benzin und Diesel; sie tragen zur allgemeinen Luftqualität bei. Ihr Gebrauch muss jedoch mit Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Deshalb werden mit vorliegendem Entwurf die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, festgelegt.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007.

Der Staatsrat hat bemerkt, dass die obligatorische Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vor über zweieinhalb Jahren abgegeben worden ist und dass also zu prüfen wäre, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände seither verändert haben.

Da festzustellen ist, dass die Umstände tatsächlich unverändert sind, erscheint es zwecklos, den vorliegenden Entwurf erneut dem Hohen Rat vorzulegen.

Der Staatsrat hat zudem darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die Möglichkeit vorgesehen ist, von den Grundnormen zur Verhütung abzuweichen. Da bis heute kein Königlicher Erlass vorliege, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird, könne keine Abweichung gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.

Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt.

UNTERSUCHUNG DER ARTIKEL

Artikel 1

Der Staatsrat hat bemerkt, dass es wünschenswert ist, die Definition des Begriffs geschlossenes Parkhaus zu revidieren.

Auf diese Bemerkung ist im Entwurf eingegangen worden.

Artikel 2 bis 5

Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.

Artikel 6

Gemäß diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, den technischen Spezifikationen des Entwurfs genügen.

Der Staatsrat hat bemerkt, dass die Modalitäten, auf deren Grundlage entschieden wird, inwiefern die vorerwähnten Produkte das gleiche Schutzniveau bieten, festgelegt werden müssen.

Dieser Bemerkung wird wie folgt entsprochen: In Punkt 4.2 von Anlage 1 zum vorliegenden Entwurf werden die Modalitäten für die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der in Artikel 6 erwähnten Produkte beschrieben. Das Sicherheitsniveau dieser Produkte wird zu diesem Zweck von der Stelle geprüft, die die Konzeption und Ausführung der verschiedenen Sicherheitsanlagen prüft.

Artikel 7

Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Anlage I

Durch Anlage I werden bestimmte Normen verbindlich. Daher hat der Staatsrat bemerkt, dass der Inhalt dieser Normen veröffentlicht werden muss.

In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrates nicht befolgt.

Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen bestimmten Dienst gelten.

Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn, die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können.

Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht möglich, da die Normen urheberrechtlich geschützt sind. Eine Verbreitung von Normen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Normungsamtes ist nämlich gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 verboten.

Leute vom Fach, die eine Norm anwenden...

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