19 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 5 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen.

    Vorliegendes Gesetz setzt ebenfalls folgende Richtlinien teilweise um:

    - Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,

    - Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung,

    - Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985,

    - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG,

    - Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

    Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird durch die Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    16. internationalem Schutz: die Rechtsstellung als Flüchtling und den subsidiären Schutzstatus,

    17. Schengener Informationssystem: das Schengener Informationssystem, so wie es im Zusammenhang mit dem in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen und in diesem Rahmen weiterentwickelten Schengen-Besitzstand errichtet wurde, das insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) geregelt wird.

    Art. 4 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:

    "wenn er im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist,".

    Art. 5 - In Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 2009 und 19. Januar 2012, wird § 4 wie folgt ersetzt:

    § 4 - Während des in § 1 erwähnten Anerkennungsverfahrens kann der Minister oder sein Beauftragter, unbeschadet der Bestimmungen von Titel IIIquater und sofern keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Ausländer, die aus einem in § 1 Nr. 1 erwähnten Grund im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, inhaftieren lassen, wobei die Dauer der Inhaftierung einen Monat nicht überschreiten darf.

    Art. 6 - In Artikel 10 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:

    "2. Ausländern, die die im Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, ohne dass sie ihren Hauptwohnort seit mindestens zwölf Monaten in Belgien haben müssen und ohne dass sie eine Erklärung im Hinblick auf die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben müssen,".

    Art. 7 - In Artikel 10bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, werden die Wörter "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" durch die Wörter "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 12bis § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, werden zwischen den Wörtern "muss die Gemeindeverwaltung sich in den in § 1 Absatz 2 Nr. 3" und den Wörtern "erwähnten Fällen" sowie zwischen den Wörtern "der Ausländer die in § 1 Absatz 2 Nr. 3" und den Wörtern "erwähnten Bedingungen" jeweils die Wörter "und Nr. 4" eingefügt.

    Art. 9 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und Artikel 14 Absatz 2" aufgehoben.

  3. In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt:

    Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer:

    1. denen zwecks Studiums oder Berufsausbildung der Aufenthalt im Königreich erlaubt ist,

    2. denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt im Königreich erlaubt ist oder die aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist,

    3. denen aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes der Aufenthalt im Königreich erlaubt ist oder die aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist,

    4. die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist,

    5. die sich ausschließlich vorübergehend im Königreich aufhalten,

    6. deren Rechtsstellung durch das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, das New Yorker Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen oder die Wiener Konvention vom 14. März 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.

  4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Für die Berechnung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren werden die in § 1 Absatz 2 Nr. 5 und 6 erwähnten Zeiträume nicht berücksichtigt.

    Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Zeiträume werden zur Hälfte berücksichtigt.

    Was Ausländer betrifft, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der...

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