19 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de la médecine vétérinaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de la médecine vétérinaire (Moniteur belge du 16 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:

6. Betreuungstierarzt oder juristische Person, die Betreuungstierarzt ist: einen Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die zugelassen ist gemäß Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes und mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung trifft,

2. Der Artikel wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

10. juristische Person, die Tierarzt ist: die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der Tierärztekammer erwähnte Person.

Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht als Tierarzt in den im Gesetz vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der Tierärztekammer erwähnten Verzeichnissen der für seinen Beruf zuständigen Kammern oder als juristische Person, die Tierarzt ist, in den im selben Gesetz erwähnten Kammerverzeichnissen eingetragen ist.

Juristische Personen, die Tierarzt sind, üben die Veterinärmedizin nur über natürliche Personen aus, die ermächtigt sind, veterinärmedizinische Handlungen durchzuführen. Diese Tierärzte sind Gesellschafter der juristischen Person, die Tierarzt ist, oder haben eine Vereinbarung mit dieser juristischen Person.

2. Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt:

Tierärzte und juristische Personen, die Tierarzt sind, dürfen die Veterinärmedizin nicht ausüben, wenn sie keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Was juristische Personen, die Tierarzt sind, betrifft, haften alle Geschäftsführer...

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