19 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des Médecins vétérinaires. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 modifiant la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des Médecins vétérinaires (Moniteur belge du 16 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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19.MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer wird wie folgt ersetzt:

Art. 2 - § 1 - Die Tierärztekammer umfasst:

1. jede natürliche Person, die Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises ist, das/der es ihr ermöglicht, auf dem Staatsgebiet die Veterinärmedizin auszuüben, nachstehend Tierarzt genannt, die auf dem Staatsgebiet die Veterinärmedizin ausüben möchte und die ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Tierärzteverzeichnisse erhalten hat,

2. jede juristische Person, die Tierarzt ist und ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen Personen, die Tierarzt sind, erhalten hat.

Eine juristische Person, die Tierarzt ist, ist eine juristische Person mit Rechtspersönlichkeit, die einen Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, einen Betriebssitz in Belgien hat, mit einer Unternehmensnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und folgende Bedingungen erfüllt:

1. Alle Betreiber, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses müssen natürliche Personen sein, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin den Beruf des Veterinärmediziners auszuüben.

2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines Tierarztes gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar sein.

3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden.

4. Anteile oder Aktien sowie die Stimmrechte werden mittelbar oder unmittelbar von Tierärzten gehalten, die bei der juristischen Person, die Tierarzt ist, die Veterinärmedizin ausüben. 33 % der Anteile oder Aktien können jedoch im Besitz von Rechtsnachfolgern der Tierärzte-Gesellschafter, im Besitz anderer Tierärzte oder im Besitz von juristischen Personen, die Tierärzte sind, sein.

5. Eine juristische Person, die Tierarzt ist, darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder juristischen Personen nur halten, wenn Zweck oder Tätigkeiten dieser Gesellschaften und juristischen Personen mit der Ausübung des Berufs eines Tierarztes nicht unvereinbar sind.

Wenn die juristische Person die erforderlichen Bedingungen für die Beibehaltung ihrer Eintragung im Kammerverzeichnis nicht mehr erfüllt, verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu werden. Diese Frist kann vom zuständigen Regionalrat verlängert werden.

§ 2 - Die Tierärzte erhalten vor der tatsächlichen Ausübung der Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Tierärzteverzeichnisse. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Regionalrat, der aufgrund ihres administrativen Berufssitzes zuständig ist. Der administrative Berufssitz einer natürlichen Person ist der Betriebssitz ihrer veterinärmedizinischen Berufstätigkeit in Belgien, der mit ihrem gesetzlichen Wohnsitz übereinstimmen kann. Alle Tierärzte, die ihre Eintragung in eines der Kammerverzeichnisse beantragen, übermitteln gleichzeitig die Adresse ihres gesetzlichen Wohnsitzes.

Tierärzte, die gesetzlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, um dort die Veterinärmedizin auszuüben, und die Veterinärmedizin vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben möchten, beantragen ihre Eintragung in das in Artikel 5 erwähnte besondere Register, und zwar unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die vom König festgelegt werden.

§ 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, erhalten vor der tatsächlichen Ausübung der Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen Personen, die Tierarzt sind. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Regionalrat, der aufgrund ihres Gesellschaftssitzes oder, in Ermangelung dessen, ihres Betriebssitzes in...

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