8. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung über den Kataster der öffentlichen Wohnungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 1, 37°, 88, § 1, 8°, und 131, 10°bis;

Auf Vorschlag der äSociété wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) vom 24. Juni 2013;

Aufgrund des am 4. Juli 2013 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 11. Juli 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 26. August 2013 abgegebenen Gutachtens der "Société wallonne du Logement;

Aufgrund des am 22. Oktober 2013 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 17. März 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12 Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 55.409/4 des Staatsrats;

Aufgrund des am 18. September 2013 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur du Logement" (Hoher Rat des Wohnungswesens);

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

  2. Verwaltung: die Abteilung Wohnungswesen der Operativen Generaldirektion "Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie" des öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  3. Wallonische Gesellschaft: die "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

  4. "Fonds du Logement": der "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie);

  5. Kataster: der Wohnungskataster.

Art. 2 - § 1. Der Katasterlenkungsausschuss besteht aus einem Vertreter des Ministers, der den Vorsitz des Ausschusses führt, zwei Vertretern der Wallonischen Gesellschaft, zwei Vertretern der Verwaltung, zwei Vertretern des "Fonds du Logement", zwei Vertretern der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, die durch die "Union des Villes et Communes de Wallonie" bezeichnet werden, zwei Vertretern der Gemeinden, die durch die "Union des Villes et Communes de Wallonie" bezeichnet werden und einem Vertreter der Einrichtungen mit sozialem Zweck, die durch den "Fonds du Logement" bezeichnet werden.

§ 2. Das Sekretariat des Lenkungsausschusses wird von der Wallonischen Gesellschaft...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT