5. MAI 2014 - Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2014

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut

des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens

Artikel 1 - In Artikel 17 § 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Juli 2012, wird die Wortfolge "paramedizinischen Personals" durch die Wortfolge "paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals" ersetzt."

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Art. 2 - In Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"Absatz 2 findet keine Anwendung auf das Amt des Lehrers für nicht konfessionelle Sittenlehre."

Art. 3 - In Artikel 56 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses wird die Wortfolge "leitenden Beamten der Verwaltung, dem ihre Einrichtung beziehungsweise ihr Inspektionsdienst untersteht" durch die Wortfolge "für das Unterrichtspersonal zuständigen Fachbereichsleiter des Ministeriums" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 91undecies § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und ersetzt durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird wie folgt ersetzt:

Der Fachbereichsleiter verfasst im Voraus einen Bericht, in dem er eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und in dem er Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgesprächs.

Art. 5 - Artikel 121quinquies Absatz 4 Nummer 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt:

1. ein Vorsitzender, der unter den Personalmitgliedern der Stufe I des für das Unterrichtspersonal zuständigen Fachbereichs des Ministeriums ausgewählt wird;

In denselben Artikel, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 27. Juni 2011, werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

Für jedes in Absatz 4 angeführte effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied bezeichnet, das nach den gleichen Kriterien ausgewählt wird wie das effektive Mitglied, das es ersetzt.

Der Kommission gehören ein Sekretär und ein stellvertretender Sekretär an, die unter den Personalmitgliedern des Ministeriums bestimmt werden; sie sind nicht stimmberechtigt.

Art. 6 - Artikel 121undecies § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007 und ersetzt durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird wie folgt ersetzt:

"Der Schulleiter verfasst im Voraus einen Bericht, in dem er eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und in dem er Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgesprächs."

Art. 7 - In Artikel 128 Nummer 1 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 wird die Wortfolge "vom leitenden Beamten der Unterrichtsverwaltung" durch die Wortfolge "von dem für das Unterrichtspersonal zuständigen Fachbereichsleiter des Ministeriums" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 129 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:

  1. In § 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "leitende Beamte der Unterrichtsverwaltung" durch die Wortfolge "für das Unterrichtspersonal zuständige Fachbereichsleiter des Ministeriums" ersetzt.

  2. In § 2 wird die Wortfolge "vom leitenden Beamten der Unterrichtsverwaltung" durch die Wortfolge "von dem für das Unterrichtspersonal zuständigen Fachbereichsleiter des Ministeriums" ersetzt.

    Art. 9 - Artikel 141 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:

  3. In § 4 Absatz 2 wird die Wortfolge "auf jeden Fall" durch die Wortfolge "im Fall von § 1 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

  4. In § 5 Absatz 2 wird die Wortfolge "kann das Personalmitglied wieder in seine Ämter zurückkehren" durch die Wortfolge "kehrt das Personalmitglied wieder in seine Ämter zurück" ersetzt."

    KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate

    Art. 10 - In Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate wird folgender Artikel 17.1. eingefügt:

    Art. 17.1 - In der Unterstufe des Sekundarunterrichts gilt während der Schuljahre 2014-2017 das Diplom eines Primarschullehrers als erforderlicher Befähigungsnachweis für den Lehrer für allgemeinbildende Kurse im berufsbildenden Unterricht oder in Fördersekundarschulen.

    KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Art. 11 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:

    5. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht;

    Absatz 2 desselben Paragrafen, eingefügt durch das Dekret vom 16. Juli 2012, wird aufgehoben.

    Art. 12 - Artikel 22sexies Absatz 1 Nummer 5 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Juli 2012, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    5. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht;

    Art. 13 - Artikel 22terdecies Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird aufgehoben.

    Art. 14 - Artikel 31 Absatz 1 Nummer 1 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt:

    1. Er ist auf unbestimmte Dauer zeitweilig bezeichnet bzw. eingestellt oder definitiv ernannt bzw. eingestellt.

    Nummer 2 desselben Artikels, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt:

    2. Er hat eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren im Unterrichtswesen.

    Art. 15 - In Kapitel Xbis desselben Königlichen Erlasses werden folgende Artikel 49.2 und 49.3 eingefügt:

    "Art. 49.2 - Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2013 der in Artikel 5 angeführten Vorrangsregelung genügen, haben ab dem 1. September 2014 Anrecht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer oder auf eine Ernennung gemäß den Bedingungen, die am 31. August 2014 Anwendung fanden.

    Art. 49.3 - Bei Personalmitgliedern, die über einen am 31. Dezember 2013 gültigen erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen und sich am 31. Dezember 2013 im Vorrang befinden, gilt der jeweilige Befähigungsnachweis auch nach dem 31. Dezember 2013 weiterhin als erforderlicher Befähigungsnachweis."

    KAPITEL 5 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972 für die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des...

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