31. DEZEMBER 1851 - Gesetz über die Lotterien - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Strafgesetzbuch vom 8. Juni 1867 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2007 und 13. Dezember 2010),

- das Gesetz vom 30. Dezember 1867 zur Revision von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

31. DEZEMBER 1851 - Gesetz über die Lotterien

Artikel 1 - Lotterien sind verboten.

  1. 2-6 - [...]

    [Art. 2 bis 6 implizit aufgehoben durch Art. 56, 85 und 301 bis 304 des G. vom 8. Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867)]

  2. 7 - Von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind Lotterien ausgenommen, die ausschliesslich zu Mildtätigkeits- oder Wohltätigkeitszwecken, zur Förderung des Gewerbes oder der Künste oder zum Nutzen der Allgemeinheit bestimmt sind, wenn sie zugelassen worden sind:

    vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium, wenn die Ausgabe von Losen nur in der Gemeinde geschieht und angekündigt wird und wenn sie nur in den Zeitungen, die dort gedruckt werden, veröffentlicht wird,

    vom Ständigen Ausschuss des Provinzialrates, wenn die Ausgabe von Losen in verschiedenen Gemeinden der Provinz geschieht und angekündigt wird oder in den Zeitungen, die dort gedruckt werden, veröffentlicht wird,

    von der Regierung, wenn die Ausgabe von Losen in mehreren Provinzen geschieht und angekündigt oder veröffentlicht wird.

  3. 8 -...

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