28 JUIN 2013. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 2 à 7, 14, 115 et 116 de la loi-programme du 28 juin 2013 (Moniteur belge du 1er juillet 2013, err. du 17 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

28. JUNI 2013 - Programmgesetz

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 2 - Finanzen

KAPITEL 1 - Einkommensteuern

Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Nr. 21, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wie folgt ersetzt:

"21. Pauschalentschädigungen in Bezug auf höchstens fünf während des Besteuerungszeitraums übernommene Vormundschaften, die von Vormunden bezogen werden, die vom Vormundschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestellt wurden, um die Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten,".

Art. 3 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 2 Buchstabe f) wird aufgehoben.

  2. Eine Nr. 3sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "3sexies. zum Steuersatz von 20 oder 15 Prozent in Artikel 269 § 2 erwähnte Dividenden, je nachdem ob sie bei der Gewinnausschüttung des zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage oder später gewährt oder zuerkannt werden,".

    Art. 4 - In Artikel 205ter § 1 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter "von Investmentgesellschaften" aufgehoben.

    Art. 5 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:

  3. Nummer 5 wird aufgehoben.

  4. Der Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 wird der Steuersatz des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden mit Ausnahme der in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2ter erwähnten Dividenden verringert, sofern:

    1. die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, eine Gesellschaft ist, die aufgrund der in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaft gilt,

    2. diese Dividenden aus neuen Namensaktien oder -anteilen hervorgehen,

    3. diese Aktien oder Anteile durch neue Geldeinlagen erworben werden,

    4. diese Geldeinlagen nicht aus der Ausschüttung von besteuerten Rücklagen stammen, die gemäß Artikel 537 Absatz 1 einem verringerten Mobiliensteuervorabzug wie in demselben Absatz erwähnt unterliegen,

    5. diese Einlagen ab dem 1. Juli 2013 getätigt werden,

    6. der Steuerpflichtige seit der Kapitaleinlage ununterbrochen das Volleigentum an diesen Namensaktien oder -anteilen besitzt,

    7. diese Dividenden bei der Gewinnausschüttung des zweiten oder späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt werden.

    Der Mobiliensteuervorabzug beträgt:

    1. 20 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt werden,

    2. 15 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des dritten und späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt werden.

    Gesellschaften ohne Mindestgesellschaftskapital sind von dieser Maßnahme ausgeschlossen, außer wenn das Gesellschaftskapital einer solchen Gesellschaft nach der neuen Kapitaleinlage mindestens dem Mindestgesellschaftskapital einer PGmbH wie in Artikel 214 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt entspricht.

    Für die Übertragung in...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT