12 MARS 2009. - Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mars 2009 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 7 avril 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

"Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen werden bei Auflösung der Föderalen Kammern unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen ab der in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 vorgesehenen Einsetzung der Kommission."

2. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume" die Wörter "während der in Artikel 7bis erwähnten Prüfung durch den Rechnungshof und" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998, 11. März 2003 und 25. April 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen."

2. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) Liste(n)" ersetzt.

  2. Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf...

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