28. FEBRUAR 2008 - Verordnung der Regierung der wallonischen Region zur Änderung der Dekrete vom 30. März 2006 bezüglich der Leistungspflichten des öffentlichen Dienstes auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt und vom 17. Juli 2003 bezüglich der lokalen Kommission zur Mitteilung der Abschaltung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes insbesondere des Artikels 34 Absatz 1 a), b) und d) sowie 2 a) und c) ;

Aufgrund der Verordnung vom 19. Dezember 2002 hinsichtlich der Neuordnung des regionalen Gasmarktes insbesondere Artikel 32 Absatz 1 und 2 und Artikel 33 1und 3 36 § 1 und 46;

Aufgrund der Verordnung der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Elektrizitätsmarkt.;

Aufgrund der Verordnung der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Gasmarkt.;

Aufgrund der Verordnung der Regierung der wallonischen Region vom 17. Juli 2003 betreffend die lokale Kommission hinsichtlich der Mitteilung über die Abschaltung.;

Aufgrund der Mitteilung der Wallonischen Kommission für Energie "Commission wallone pour l'Energie", (CWaPE).CD-7k27-CWaPE-179 vom 3. Dezember 2007;

Aufgrund der Mitteilung des obersten Städte- Gemeinde und Provinzrates der wallonischen Region bekannt gegeben am 25. Oktober 2007;

Aufgrund der Mitteilung 43.979/4 des Regierungsrates bekannt gegeben am 21 Januar 2008 unter Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 1°, der koordinierten Gesetze über den Regierungsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungsbau, Transportwesen und Raumordnung;

Nach der Beschlussfassung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Änderungsmassnahmen der Verordnung der wallonischen Regierung vom 30. März 2006 hinsichtlich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Strommarkt

Artikel 1 - Der Artikel 2 9° der Verordnung der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 hinsichtlich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Elektrizitätsmarkt wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

9° "technische Vorschrift für die Verwaltung der Verteilernetze": Verordnung der Regierung der wallonischen Region vom 24. Mai 2007 bezüglich der technischen Vorschriften für die Verwaltung der Verteilernetze in der Region Wallonien und der Zugang zu diesen.

Art. 2 - Artikel 3 dieser Verordnung wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Art. 3 - Der Anbieter ist verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen auf jede Lieferanfrage zu reagieren, die ein Kunde stellt und ihm einen Vorschlag für einen Versorgungsvertrag zu unterbreiten.

Falls es sich um einen Haushaltskunden handelt, muss der Vorschlag für einen Versorgungsvertrag mindestens folgendes enthalten:

1° die Bestimmungen hinsichtlich geschützter Kunden;

2° die Bestimmungen hinsichtlich eines Budgetzählers mit oder ohne Leistungsbegrenzer;

3° das Verfahren im Falle von Nichtzahlung;

4° das Verfahren der Informationspflicht im Falle eines Umzugs, insbesondere die Verwendung des Umzugsformulars, das der Anbieter erstellt und die CWaPE für rechtsgültig erklärt hat, oder gegebenenfalls das Formular, das die CWaPE ausgestellt hat

;

Art. 3 - In die Verordnung wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 3bis - Im Falle eines Umzugs wird die Lieferung durch den Anbieter, mit dem er Kunde einen Vertrag abgeschlossen hat oder gegebenenfalls durch einen dafür bestimmen Anbieter zur neuen Adresse des Kunden und zu den gleichen Konditionen weitergeführt.

In folgenden Fällen wird diese Lieferung nicht weitergeführt:

1° wenn der Kunde den Liefervertrag zum Datum des Umzugs kündigt;

2° wenn der Kunde einen Vertrag mit einem anderen Anbieter zum Datum des Umzugs abschliesst;

3° wenn der Kunde ins Ausland oder in eine andere Region umzieht;

4° wenn der Kunde an eine Adresse umzieht, wo bereits ein anderer Kunde einen Liefervertrag abgeschlossen hat.

Art. 4 - Artikel 4 § 1 der vorliegenden Verordnung wird folgendermassen geändert.

1° Punkt "g " wird folgendermassen ergänzt:

die Kosten für die grünen Bescheinigungen werden genau berechnet und können nicht mit den Kosten für Steuern und Gebühren verrechnet werden.

;

2° Ein Punkt "n) " mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

n ) das Mitteilungsverfahren, das im Falle eines Umzugs einzuhalten ist, die Telefonnummer, die Postadresse, die E-Mail Adresse, unter der die Abteilung des Anbieters zu erreichen ist, die für Umzüge zuständig ist. Uber diese Kontaktwege kann der Kunde eine Kopie des Umzugsformulars vom Anbieter anfordern, das die CWaPE für rechtsgültig erklärt hat, oder gegebenenfalls durch die CWaPE ausgestellt wurde.

Art. 5 - Absatz 3 des Unterabsatzes 1 des Artikels 6 dieser Verordnung wird folgendermassen ergänzt: "Die Risiken können nur durch eine Bankbürgschaft oder andere Sicherheiten abgedeckt werden. Der Anbieter darf nur eine Summe fordern, die den jährlichen Durchschnittsverbrauch von drei Monaten entsprechend der Abrechnungskategorie des betreffenden Haushaltskunden nicht übersteigt.

Weder der namentliche Anbieter noch der ausgewählte Anbieter ist berechtigt, während der Laufzeit eines Vertrages eine Bankbürgschaft oder andere Sicherheiten zu verlangen."

Art. 6 - Der vorliegenden Verordnung wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Art. 6bis - Im Falle eines Umzugs ist der Anbieter für den betreffenden Anschluss bis zu 30 Kalendertage nach dem Antrag verantwortlich, gemäss Artikel 22bis, Absatz 1.

Art. 7 - Artikel 7 der vorliegenden Verordnung wird folgendermassen geändert:

1° Punkt 9 des ersten Unterabsatzes wird folgendermassen ergänzt: "Die Kosten werden genau bestimmt und dürfen nicht mit den Kosten für Steuern und Gebühren verrechnet werden.";

2° Folgende Punkte werden dem ersten Unterparagraphen am Ende hinzugefügt:

15° die Kontaktdaten (Telefon, E-Mail Adresse, Fax...) der Kundenverwaltung, sowie die Frist innerhalb derer jeder Kunde eine Antwort auf eine Anfrage erhält. Diese Frist darf zehn Werktage nicht überschreiten. Die begründete Antwort muss mindestens erläutern, ob die Anfrage fundiert ist oder nicht oder ob diese noch weiter bearbeitet werden muss;

16° die Telefonnummer, die Postadresse sowie die E-Mail Adresse der Abteilung des Anbieters, die für Umzüge zuständig ist und den Kunden über das Umzugsverfahren informiert, sowie die Kopie des Umzugsformulars, das vom Anbieter ausgestellt und durch die CWaPE für rechtsgültig erklärt wurde oder gegebenenfalls ein von der CWaPE ausgestelltes Formular.

3° Folgende Punkte werden dem Unterabsatz 2 am Ende hinzugefügt:

7° die Kontaktdaten (Telefon, E-Mail Adresse, Fax...) der Kundenverwaltung, sowie die Frist innerhalb derer den Kunden eine Antwort auf jegliche Anfrage geschickt wird. Diese Frist darf zehn Werktage nicht überschreiten. Die begründete Antwort muss mindestens erläutern, ob die Anfrage fundiert ist oder nicht oder ob diese noch weiter bearbeitet werden muss;

8° die Telefonnummer, die Postadresse sowie die E-Mail Adresse der Abteilung des Anbieters, die für Umzüge zuständig ist und den Kunden über das Umzugsverfahren informiert, sowie die Kopie des Umzugsformulars, das vom Anbieter ausgestellt und durch die CWaPE für rechtsgültig erklärt wurde oder gegebenenfalls ein von der CWaPE ausgestelltes Formular.

4° Folgende Unterabsätze werden am Ende hinzugefügt:

§ 3 - Der Anbieter muss jedem Endverbraucher mindestens einmal jährlich eine Abrechnung schicken. Diese Abrechnung muss spätestens sechzig Tage nach dem spätesten Datum der Ubergabe der Ablesedaten an den Anbieter durch den Betreiber des Verteilernetzes gemäss der technischen Vorschriften für die Verwaltung der Verteilernetze erstellt werden.

Für die Kunden, die einen aktiven Budgetzähler besitzen, muss der Betreiber des Verteilernetzes mittels des letzten bekannten Verbrauchs das Wiederaufladen der Karte des Budgetzählers aufgrund der geschätzten Verbrauchszahlen justieren.

Sollte die Abrechnung zu Gunsten des Kunden ausgefallen sein, muss die Rückzahlung der zuviel erhaltenen Summe innerhalb von dreissig Tagen nach dem Datum der Abrechnung erfolgen.

§ 4 - Sobald der Versorgungsvertrag von einer der beiden Vertragsparteien beendet wurde, muss innerhalb von sechzig Tagen nach dem Erhalt der Ablesequittung, die vom Betreiber des Verteilernetzes für den Anbieter ausgestellt wurde, eine Endrechnung erstellt werden. Sollte die Abrechnung zu Gunsten des Kunden ausgefallen sein, muss die Rückzahlung der zuviel erhaltenen Summe innerhalb von dreissig Tagen nach dem Datum der Abrechnung erfolgen.

Wenn der Kunde zu Beginn seines Vertrages eine Bankbürgschaft oder eine andere Sicherheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 hinterlegt hat und der Gesamtverbrauchs zum Zeitpunkt der Beendigung seines Vertrages durch den Kunden beglichen wurde, muss diese Kaution innerhalb von dreissig Tagen nach dem Datum der Schlussrechnung freigegeben werden.

Art. 8 - Der vorliegenden Verordnung wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Art. 8bis - Anbieter müssen einen telefonischen Kontakt sowie eine E-Mail Adresse bereitstellen, die ausschliesslich den öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen im Rahmen ihres Auftrags zur Verfügung steht.

Art. 9 - Ein neuer Artikel 10bis wird dem ersten Abschnitt des Kapitels II dieser Verordnung mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Art. 10bis - Der Anbieter muss bei einer Kündigung eines unbefristeten Vertrages oder einer stillschweigenden Verlängerung eines unbefristeten Vertrages von Haushaltskunden eine Frist von mindestens zwei Monaten einhalten...

Art. 10 - Artikel 13 der vorliegenden Verordnung wird folgendermassen geändert.

1° Punkt 1° des ersten Absatzes wird folgendermassen geändert: "1° gemäss Artikel 7 jedes Dokument, das der Minister zur ökonomischen Nutzung von Energie oder der Liberalisierung des Energiemarktes vorgesehen hat, zu drucken und zusammen mit den Abrechnungen zu verteilen.

In letzterem Fall, wird das Dokument auf Vorschlag oder nach Anweisung der CWaPE und in allen Fällen nach Abstimmung der Anbieter und der Betreiber des Verteilernetzes erstellt.";

2° Absatz 2 wird gestrichen.

Art. 11 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 dieser Verordnung werden die Worte "dreissig Tage"...

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