26. JUNI 1963 - Gesetz über die Förderung der Leibeserziehung, der sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines Wettbewerbs organisieren - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 über die Förderung der Leibeserziehung, der sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines Wettbewerbs organisieren, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 4. Juni 1971 zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 über die Förderung der Leibeserziehung, der sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines Wettbewerbs organisieren,

- das Gesetz vom 28. Dezember 1973 über die Haushaltsvorschläge 1973-1974,

- das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie,

- das Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über Glücksspiele.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR

26. JUNI 1963 - Gesetz über die Förderung der Leibeserziehung, der sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle der Unternehmen, die Wetten auf Sportergebnisse in Form eines Wettbewerbs organisieren

KAPITEL 1 - Regelung für das Organisieren von Wetten auf Sportergebnisse

  1. 1 - 9 - [...]

    [Art. 1 bis 9 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 1. Februar 2010)]

    KAPITEL 2 - Nationaler Sportfonds

    Artikel 10 - Bei [den Ministerien des Nationalen Unterrichtswesens und der Kultur] wird zur Förderung der Leibeserziehung und des Sports ein "Nationaler Sportfonds" geschaffen. [Der Fonds wird von den für die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien zuständigen Ministern verwaltet, entweder gemeinsam oder jeder für seinen Bereich].

    Die Mittel des Fonds müssen entweder unmittelbar oder durch Gewährung eventuell rückforderbarer Zuschüsse unter anderem für folgende Tätigkeiten verwendet werden:

    1. Tätigkeiten von Vereinigungen und Gruppierungen zur Förderung der Leibeserziehung und der sportlichen Betätigung,

    2. Durchführung von Sportveranstaltungen auf nationaler oder internationaler Ebene,

    3. Herausgabe von Unterlagen, Studien und Zeitschriften über Leibeserziehung und Sport,

    4. Bekanntmachung von Leibeserziehung und Sport bei der breiten Bevölkerung.

    [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 4. Juni 1971 (B.S. vom 21. Juli 1971)]

  2. 11 - [Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Nationalen Unterrichtswesens und der Französischen Kultur und in den Haushaltsplan des Ministeriums des Nationalen Unterrichtswesens und der...

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