30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Lehrstoffes der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Bestimmung des Lehrstoffes der in Artikel 14 des Kˆniglichen Erlasses vom 11. Mai 2004 ¸ber die Zulassungsbedingungen f¸r Fahrschulen erw‰hnten j‰hrlichen Ausbildung f¸r das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST MOBILITƒT UND TRANSPORTWESEN

30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Lehrstoffes der in Artikel 14 des Kˆniglichen Erlasses vom 11. Mai 2004 ¸ber die Zulassungsbedingungen f¸r Fahrschulen erw‰hnten j‰hrlichen Ausbildung f¸r das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen

Der Minister der Mobilit‰t,

Aufgrund des am 16. M‰rz 1968 koordinierten Gesetzes ¸ber die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abge‰ndert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 ß 3, eingef¸gt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 11. Mai 2004 ¸ber die Zulassungsbedingungen f¸r Fahrschulen, insbesondere des Artikels 14,

Erl‰sst:

Artikel 1 - ß 1 - Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, m¸ssen jedes Jahr an einer Ausbildung ¸ber die in Artikel 4 erw‰hnten Lehrstoffe teilnehmen.

ß 2 - In dem Jahr, in dem die Fahrschulleiter, beigeordneten Fahrschulleiter und Fahrschullehrer ihr Brevet erhalten, sind sie von dieser Verpflichtung befreit.

ß 3 - Diese Ausbildungen kˆnnen von Organisationen nationaler oder internationaler Experten erteilt werden.

Art. 2 - Jedes Jahr wird das ausgearbeitete Programm der in Artikel 14 des Kˆniglichen Erlasses vom 11. Mai 2004 ¸ber die Zulassungsbedingungen f¸r Fahrschulen erw‰hnten j‰hrlichen Ausbildung dem Fˆderalen ÷ffentlichen Dienst Mobilit‰t und Transportwesen, Mobilit‰t und Verkehrssicherheit, Direktion Verkehrssicherheit, Dienst F¸hrerscheine ¸bermittelt.

Art. 3 - Das ausgearbeitete Programm wird von dem f¸r die Verkehrssicherheit zust‰ndigen Minister oder vom Direktor f¸r...

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