27. JUNI 2013 - Dekret zur Einführung verschiedener Bestimmungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Aquakultur (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Definitionen:

  1. Landwirtschaftliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die direkt oder indirekt auf die Erzeugung von Pflanzen oder Tieren oder von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen abzielt, oder die direkt oder indirekt auf deren Verarbeitung abzielt, einschliesslich des Gartenbaus, der Aquakultur und der Imkerei oder der Erhaltung von Ländereien in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand;

  2. Verwaltung: Operative Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt;

  3. Landwirt: Die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen, die auf dem Gebiet der wallonischen Region eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

  4. Aquakultur: Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mittels Techniken zur Produktion dieser Organismen;

  5. Globalantrag: Formular, das die Anträge auf Beihilfen im Rahmen der Direktzahlungen und bestimmter Massnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung umfasst, sowie die Aspekte der Durchführung und der Kontrolle im Zusammenhang mit diesen Massnahmen und mit anderen gemeinschaftlichen oder nationalen Regelungen und die Informationen, die die Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihrer Fläche und ihrer Nutzung ermöglicht;

  6. Zucht: Alle Tätigkeiten, die die Haltung von Nutz- oder Haustieren betreffen, im Hinblick auf deren Vermehrung zu landwirtschaftlichen Zwecken oder um daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen;

  7. ELER: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung durch die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Massnahmen zur ländlichen Entwicklung;

  8. EGFL: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft zur Unterstützung der Direktbeihilfen, die den im Rahmen der Regelung zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Einkünfte direkt den Landwirten gewährten Zahlungen entsprechen und die Hilfemittel zur Unterstützung der Agrarmärkte;

  9. EFF: Europäischer Fischereifonds, dessen Aufgabe es ist, zur Realisierung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen;

  10. Werktag: Jeder Tag mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

  11. Minister: der Minister für Landwirtschaft;

  12. Zahlstelle: Mit der Verwaltung und der Auszahlung der landwirtschaftlichen Beihilfen aus dem EGFL- und ELER-Fonds beauftragte Zahlstelle für die wallonische Region;

  13. Saatgut und Pflanzgut: Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus der aus der generativen oder vegetativen Vermehrung der für die Aussaat oder die Anpflanzung bestimmten Pflanzen.

    KAPITEL II - Anwendungsbereich

    1. 2 - Im Rahmen der Zuständigkeitsbereiche der Wallonischen Region und unbeschadet der Gesetzgebung im Bereich des wirtschaftlichen Aufschwungs ist das vorliegende Dekret anwendbar auf:

  14. Landwirtschaftliche Tätigkeiten und Erzeugnisse;

  15. Tätigkeiten und Erzeugnisse im Bereich der Aquakultur;

  16. Strukturen und Personen in Zusammenhang mit den unter den Punkten 1° und 2° erwähnten Tätigkeiten.

    Die in Absatz 1 angeführten Tätigkeiten umfassen:

  17. die Erzeugung, die Reproduktion, die Vermehrung, die Ernte, die Sortierung, die Lagerung, die Verarbeitung, die Aufbereitung, die Aufmachung, die Verpackung, die Probenahme, die Analyse, der Transport und die Vermarktung von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen, einschliesslich des Saatguts und des Pflanzguts;

  18. die Sammlung, die Erzeugung, die Herstellung, die Aufbereitung, die Verarbeitung, die Behandlung, die Lagerung, die Verpackung, die Probenahme, die Analyse, der Transport und die Vermarktung von tierischen Erzeugnissen;

  19. die Zucht;

  20. die Erzeugung und das Inverkehrbringen von tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen und anderen Erzeugnissen;

  21. die Dienstleistung, die Betreuung, die Zulieferung, der Verkauf und die Verarbeitung von Pflanzen, Tieren, pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen für die Landwirte;

  22. die Beratung von Personen, die die in Absatz 1 angeführten Tätigkeiten ausüben;

  23. die ländliche Entwicklung;

  24. die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Produktion;

  25. die Orientierung, die Förderung, die Entwicklung und die Betreuung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten hin zu einer Landwirtschaft mit erweiterten Zielsetzungen, einschliesslich einer Landwirtschaft, die nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten in ihre gesamten Aufgabenbereiche integriert;

  26. die Beachtung der rechtlichen Anforderungen auf dem Gebiet der Verwaltung und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands im Rahmen der Cross-Compliance;

  27. der Einsatz von landwirtschaftlichen Techniken und Methoden, die sich positiv auf das Klima, die Umwelt, die biologische Vielfalt oder die Produktqualität auswirken;

  28. die Zusammenarbeit zwischen Erzeugern und Verarbeitern;

  29. die Forschung und die Betreuung im Rahmen der in Absatz 1 angeführten Tätigkeiten.

    KAPITEL III - Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    1. 3 - Für die in Artikel 2 angeführten Aktivitäten und die bei diesen Aktivitäten entstehenden Erzeugnissen ist die Regierung befugt, jegliche Massnahmen zu treffen, um:

  30. die Bedingungen zu bestimmen, unter denen die in diesem Rahmen durchgeführten Handlungen vorgenommen werden und diese Handlungen oder den Urheber dieser Handlungen einer Kontrolle, einer Registrierung, einer Zulassung oder einer vorab erteilten Genehmigung zu unterziehen sowie die betreffenden Bedingungen für die Gewährung, die Änderung, die Aufrechterhaltung, die Verlängerung, die Einschränkung, die Ausweitung, die Aussetzung, die Aufhebung oder den Entzug festzulegen;

  31. die Anforderungen zu bestimmen im Bereich der Erzeugung, des Entladens, der Verarbeitung, der Behandlung, der Probenahme, der Analyse, der Zusammensetzung, der Präsenz von Rückständen, der Konservierung, des Transports, der Handhabung, der Herstellung, der Aufbereitung, der Lagerung, der Verwendung, der Einstufung, der Qualität, der Menge, der Grösse, des Gewichts, der Form, der Entnahme, des Preises, der Einbehaltung, des Zuschlags, des Zuschusses, des Ursprungs, der Herkunft, der Sortierung, der Aufmachung, der Verpackung und der Bekanntgabe, die die Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfüllen müssen, sofern diese Anforderungen verlangt werden, um für die betreffenden Erzeugnisse ein bestimmtes Qualitätsniveau zu erreichen, um diese Qualität zu verbessern, oder im die Produktions- und Zuchttechniken zu verbessern;

  32. die Marken, Plomben, Siegel, Label, Etiketten, Zertifikate, Bescheinigungen, Aushängetafeln, Zeichen, Verpackungen, Bezeichnungen oder sonstige Hinweise oder Dokumente, die darlegen oder belegen, dass die in den Punkten 1° und 2° angeführten Bedingungen erfüllt sind, zu bestimmen;

  33. die Massnahmen für die Vermehrung und die genetische Verbesserung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu treffen;

  34. die Ausführung und die Beachtung der kraft der Punkte 1°, 2° und 4° verabschiedeten Regelungen durch die Personen, auf die sie anwendbar sind, zu gewährleisten und die Zulassungsbedingungen der Einrichtungen, auf die sie diese Massnahmen überträgt, festzulegen;

  35. die Entlohnungen, Vergütungen, Gebühren, Steuern, Abgaben und Zuschläge zu bestimmen, die für die Ausführung der in dem vorliegenden Dekret und seinen Durchführungserlassen angeführten Massnahmen verlangt werden können;

  36. das Risikomanagement durch die Vorbeugung, die Diversifizierung und die Entschädigung im Falle von durch die Regierung definierten aussergewöhnlichen Umständen zu unterstützen;

  37. Massnahmen zu treffen bezüglich der Einstufung, der Kennzeichnung und der Aufmachung von Schlachtkörpern;

  38. zu beschliessen, das Saatgut und das Pflanzgut einer fakultativen oder obligatorischen Kontrolle zu unterwerfen, was die Herkunft, die Identität, die Arten- und Sortenreinheit sowie die Qualität betrifft;

  39. die Kriterien zur Charakterisierung und zur Zulassung zum Inverkehrbringen einer Pflanzensorte festzulegen.

    Die in Absatz 1, 3° angeführten Bedingungen zielen darauf ab, die allgemein anwendbaren Mindestanforderungen für die betreffenden Erzeugnisse festzulegen, damit diese in Verkehr gebracht, erworben, angeboten, zum Verkauf dargeboten, behalten, aufbereitet, befördert, verkauft, geliefert, unentgeltlich oder entgeltlich abgegeben, importiert, exportiert oder zur Durchfuhr zugelassen werden können. Diese Bedingungen können auch zum Ziel haben, eine Unterscheidung auf der Grundlage von Qualitätsunterschieden oder Eigenschaftsunterschieden zwischen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen herbeizuführen.

    KAPITEL IV - Zucht

    1. 4 - Die Regierung bestimmt die Bedingungen für die Ausübung der folgenden Tätigkeiten im Bereich der Tierzucht:

  40. die Schaffung und die Führung von Stammbüchern und Registern;

  41. die Aufnahme von Zuchttieren in die Register und Stammbücher;

  42. die Zulassung der Zuchttiere zur Zucht, einschliesslich des Klonens, unbeschadet der Zuständigkeiten der föderalen Behörden auf dem Gebiet der Zulassungen auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere;

  43. die Kontrolle der tierzüchterischen Leistungen und die Zuchtwertschätzung der Zuchttiere;

  44. die Erstellung und die Ausstellung von Bescheinigungen zur Ergänzung der Eintragung in ein Register oder ein Stammbuch;

  45. die Erhaltung der genetischen Vielfalt.

    1. 5 - § 1. Die Regierung ist befugt, den natürlichen oder juristischen Personen, die die in Artikel 4 angeführten Tätigkeiten ausüben, unter den von ihr bestimmten Bedingungen Zulassungen und Genehmigungen zu erteilen und sie zu registrieren.

      Die Regierung ist ebenfalls befugt, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung, Genehmigung oder Registrierung dieser vorerwähnten Personen einzuführen.

      Bei Entzug der Zulassung, Genehmigung oder Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person kann die Regierung verlangen, dass ihr eine Kopie aller...

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