20. DEZEMBER 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 13. Juni 1991 zur Bestimmung der Kriterien für die Verteilung der Zuschüsse, die den lokalen Behörden, die Vertragspersonal beschäftigen, gewährt werden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einrichtung eines Systems für staatlich bezuschusstes Vertragspersonal bei gewissen lokalen Behörden, insbesondere des Artikels 4, § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Erweiterung des Geltungsbereichs des Königlichen Erlasses Nr. 474 zur Einrichtung eines Systems für staatlich bezuschusstes Vertragspersonal bei gewissen lokalen Behörden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 13. Juni 1991 zur Bestimmung der Kriterien für die Verteilung der Zuschüsse, die den lokalen Behörden, die Vertragspersonal beschäftigen, gewährt werden, abgeändert durch die Erlasse vom 3. Dezember 1994, vom 30. März 1995, vom 11. Mai 1995, vom 31. Oktober 1996, vom 27. Januar 1998, durch das Dekret vom 5. Februar 1998 und die Erlasse vom 2. April 1998 und vom 4. März 1999;

Aufgrund des am 19. Dezember 2001 gegebenen Einverständnisses der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 20. Dezember 2001 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Willens der Wallonischen Regierung, eine allgemeine Reform der Programme zur Behebung der Arbeitslosigkeit, die während des Jahres 2002 in Kraft treten sollte, einzuleiten;

In der Erwägung, dass die lokalen Behörden unverzüglich darüber zu informieren sind, dass die Bestimmungen bezüglich des bezuschussten Vertragspersonals, das im Rahmen der am 31. Dezember ablaufenden Fünfjahresabkommen eingestellt worden ist, im Jahre 2002 auf der Grundlage der im Jahre 2001 gewährten Punkte verlängert werden;

In der Erwägung, dass alle vorher gewährten Sonderabkommen ebenfalls zu verlängern sind, und dies für einen Zeitraum von einem Jahr;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass am 1. Januar 2002 wirksam werden soll;

Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung und der beruflichen Ausbildung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 1, 5°, des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 13. Juni 1991 zur Bestimmung der...

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