14. JULI 1994 - Koordiniertes Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen des ersten Semesters 2010
Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:
- von Artikel 55 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung;
- der Artikel 97 bis 101, 103 und 104 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;
- der Artikel 1 bis 23 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit.
Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 7 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 55 - In Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Bestimmung unter Nr. 28, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2007, wie folgt ersetzt:
28. dem Ertrag der Vergleichsregelungen, Zwangsgelder und administrativen Geldbussen, ausgesprochen vom Rat des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände in Anwendung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, den das Institut vom Kontrollamt erhält,
.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 11 - Soziale Angelegenheiten
(...)
KAPITEL 3 - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 97 - In Artikel 90 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wie folgt ersetzt:
Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers befindet im Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit ebenfalls über den in Artikel 101 § 1 erwähnten Zustand der Arbeitsunfähigkeit.
Art. 98 - In Artikel 94 desselben Gesetzes wird Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wie folgt ersetzt:
Der Medizinische Invaliditätsrat befindet während des Invaliditätszeitraums ebenfalls gemäss den Bestimmungen von Artikel 82 über den in Artikel 101 § 1 erwähnten Zustand der Arbeitsunfähigkeit.
Art. 99 - Artikel 101 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt:
Art. 101 - § 1 - Der als arbeitsunfähig anerkannte Berechtigte, der eine Arbeit verrichtet hat, ohne die in Artikel 100 § 2 erwähnte vorherige Erlaubnis oder ohne die Bedingungen der Erlaubnis einzuhalten, muss sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, um prüfen zu lassen, ob die Bedingungen für die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit am Tag der Untersuchung erfüllt sind. Der König bestimmt die Frist, innerhalb deren diese Untersuchung vorgenommen werden muss, ab Feststellung der nicht erlaubten Tätigkeit oder deren Mitteilung.
Bei einem negativen Beschluss wird dem Berechtigten innerhalb der vom König festgelegten Frist ein Beschluss über die Beendigung der Anerkennung notifiziert.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Berechtigte muss die Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen zurückzahlen, die er erhalten hat für die Tage, während deren oder für den Zeitraum, während dessen er die nicht erlaubte Arbeit verrichtet hat.
Ausser bei betrügerischer Absicht kann der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen in interessewürdigen Fällen ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 vorgesehene Rückforderung verzichten.
Dieser Beschluss berücksichtigt die Verhältnismässigkeit zwischen dem Umfang der Rückforderung einerseits und der Art oder der Schwere des Verstosses des Berechtigten gegen seine Verpflichtungen andererseits.
In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Ausschuss insbesondere:
1. die soziale und finanzielle Situation des Berechtigten sowie alle anderen relevanten persönlichen Gegebenheiten;
2. den Umstand, dass die unerlaubten Tätigkeiten der sozialen Sicherheit unterworfen sind oder nicht;
3. den Umfang der vorerwähnten Tätigkeiten und die Höhe der betreffenden Einkünfte.
§ 3 - Die Tage, für die oder der Zeitraum, für den die Entschädigungen zurückgefordert werden, werden mit Tagen gleichgesetzt, für die eine Entschädigung bewilligt worden ist, was die Festlegung des Anrechts des Berechtigten und der Personen zu seinen Lasten auf Leistungen der sozialen Sicherheit betrifft.
Art. 100 - Artikel 102 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird aufgehoben.
Art. 101 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft, ausser wenn der König das Inkrafttreten auf ein früheres Datum festlegt.
(...)
Abschnitt 3 - Ergänzende Pensionen für Selbständige
Art. 103 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter « bewilligt wird. » durch die Wörter « bewilligt wird, sowie auf die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 bestimmte ergänzende Pension. » ersetzt.
Art. 104 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen
M. DAERDEN
Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung
V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Arzneimittel
Art. 2 - Artikel 2 Buchstabe r) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, aufgehoben durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt wieder aufgenommen:
r) « Fertigarzneimittel » : ein Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen entweder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel oder von der Europäischen Kommission nach Gemeinschaftsrecht erteilt worden ist. »
Abschnitt 2 - Automatische Gewährung des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung für Personen mit moderaten Einkünften
Art. 3 - In Artikel 37 § 19 desselben...
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