14. JULI 1994 - Koordiniertes Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 bis 4 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2013 zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,

- des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2013 zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (I),

- des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2013 zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (II),

- der Artikel 1, 3 und 13 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die auf die Pensionen einbehalten werden.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994

koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

(...)

Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Begünstigte schulden für die Leistung 588350, die in Artikel 32 § 1 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnt ist, keinen Eigenanteil.

  1. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013.

    (...)

    Anlage 2

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

    19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994

    koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

    (...)

    Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Buchstabe D) Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Leistungen" und den Wörtern "597623, 597645" die Wörter "597542, 597564" eingefügt.

    2. In Buchstabe Dbis) Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "die Leistungen" und den Wörtern "590870, 590892" das Wort "590450" eingefügt.

  2. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2013 in Kraft.

    (...)

    Anlage 3

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

    19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994

    koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

    (...)

    Artikel 1 - Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter "Artikel 2 Buchstabe A)" werden jeweils durch die Wörter "Artikel 2" ersetzt.

    2. Paragraph 1, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3...

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