14. JULI 1994 - Koordiniertes Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen
Die in den Anlagen 1 bis 4 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:
- der Artikel 78, 79 und 109 Nr. 42 des Gesetzes vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches,
- der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 26. August 2010 zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
- der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 26. August 2010 zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
- der Artikel 106 bis 118 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I).
Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
(...)
Abschnitt 13 - Infolge der Annahme des Gesetzes zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches erforderliche Abänderungen verschiedener Texte
(...)
Art. 78 - In Artikel 163 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 79 - Artikel 169 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
Art. 169 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden ermittelt, festgestellt und geahndet gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln.
(...)
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Abschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 109 - Aufhebungsbestimmungen
Die nachstehend aufgezählten Bestimmungen werden aufgehoben:
(...)
-
-
Artikel 170 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 24. Dezember 1999, 24. Dezember 2002 und 19. Dezember 2008;
-
Artikel 171 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
-
die Artikel 172 und 173 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995;
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
C. DEVLIES
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe C) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 30. Juni 1999, 3. Dezember 2002, 15. September 2006, 21. Dezember 2006, 12. November 2009 und 18. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "40 Prozent" und den Wörtern "des Honorars für Konsultationen der Fachärzte und des zusätzlichen Honorars für dringende Besuche" die Wörter "- bei einem Höchstbetrag von 15,50 EUR pro Leistung -" eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In...
-
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI