5. MÄRZ 2008 - Dekret zur Zustimmung zum Kooperationsabkommen zwischen der Föderalbehörde, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt bezüglich der Umsetzung von Bestimmungen des Kyoto-Protokolls (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Einziger Artikel - Dem Kooperationsabkommen vom 19. Februar 2007 zwischen der Föderalbehörde, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt bezüglich der Umsetzung von Bestimmungen des Kyoto-Protokolls wird zugestimmt.

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 5. März 2008

Der Minister-Präsident,

R. DEMOTTE

Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

A. ANTOINE

Der Minister des Haushalts, der Finanzen und der Ausrüstung,

M. DAERDEN

Der Minister der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes,

Ph. COURARD

Der Minister der Wirtschaft, der Beschäftigung, des Aussenhandels und des Erbes,

Die Ministerin der Forschung, der neuen Technologien und der auswärtigen Beziehungen,

Frau M.-D. SIMONET

Der Minister der Ausbildung,

M. TARABELLA

Der Minister der Gesundheit, der sozialen Massnahmen und der Chancengleichheit,

D. DONFUT

Der Minister der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

B. LUTGEN

_______

Fussnote

(1) Sitzung 2007-2008

Dokumente des Wallonischen Parlaments 693 (2007-2008), Nrn. 1 und 2

Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 5. März 2008

Diskussion - Abstimmung.

Anlage

Kooperationsabkommen zwischen der Föderalbehörde, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt bezüglich der Umsetzung von Bestimmungen des Kyoto-Protokolls

Aufgrund des Artikels 39 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 6 § 1 II, 1°, und des Artikels 92bis, § 1 eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Juli 1993 sowie des Artikels 16, abgeändert durch das Sondergesetz vom 5. Mai 1993;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Artikels 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 1995 zur Zustimmung zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zu den Anlagen I und II, geschehen in New York, am 9. Mai 1992;

Aufgrund des Dekrets der Wallonischen Region vom 16. Februar 1995 zur Zustimmung zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, geschehen in New York, am 9. Mai 1992;

Aufgrund des Dekrets der Flämischen Region vom 19. April 1995 zur Zustimmung zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und zu den Anlagen I und II, geschehen in New York, am 9. Mai 1992;

Aufgrund der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. April 1995 zur Zustimmung zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), und zu den Anlagen I und II, geschehen in New York, am 9. Mai 1992;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. September 2001 zur Zustimmung zum Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und zu den Anlagen A und B, geschehen in Kyoto, am 11. Dezember 1997;

Aufgrund der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 19. Juli 2001 zur Zustimmung zum Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und zu den Anlagen A und B, geschehen in Kyoto, am 11. Dezember 1997;

Aufgrund des Dekrets der Flämischen Region vom 22. Februar 2002 zur Zustimmung zum Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und zu den Anlagen A und B, geschehen in Kyoto, am 11. Dezember 1997;

Aufgrund des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. März 2002 zur Zustimmung zum Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und zu den Anlagen A und B, geschehen in Kyoto, am 11. Dezember 1997;

Aufgrund des Kooperationsabkommens vom 5. April 1995 zwischen der Föderalbehörde, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt bezüglich der internationalen Umweltpolitik;

Aufgrund des Kooperationsabkommens vom 14. November 2002 zwischen der Föderalbehörde, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die Uberwachung eines nationalen Klimaplans sowie über die Abfassung von Berichten im Rahmen des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto;

Aufgrund des Kooperationsabkommens vom 23. September 2005 zwischen der Föderalbehörde, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Organisation und die administrative Führung des standardisierten und sicheren Registrierungssystems Belgiens in Ubereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

Aufgrund des Dekrets der Flämischen Region vom 2. April 2004 zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Flämischen Region durch die Förderung der rationellen Energienutzung, der Verwendung von erneuerbaren Energiequellen, und die Anwendung der im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Flexibilitätsmechanismen;

Aufgrund des Dekrets der Wallonischen Region vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls;

Aufgrund des Erlasses der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 3. Juni 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Auferlegung bestimmter Betriebsbedingungen für die betroffenen Anlagen;

Aufgrund des Erlasses der Flämischen Regierung vom 4. Februar 2005 über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Abänderung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 6. Februar 1991 zur Festlegung der Flämischen Regelung betreffend die Umweltgenehmigung und zur Abänderung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 1. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen und sektorbezogenen Bestimmungen auf dem Gebiet der Umwelthygiene;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2005 bezüglich der Führung des belgischen Treibhausgasregisters und der auf seine Benutzer anwendbaren Bedingungen;

Aufgrund der Emissionsziele, die durch den Beschluss des Konzertierungsausschusses vom 8. März 2004 über die Verteilung der Auflagen zwischen der Föderalbehörde, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt festgelegt worden sind, und insbesondere aufgrund der Bestimmung, nach der die Regionen für die Einreichung der Emissionsrechte für eine den Treibhausgasemissionen auf ihrem Gebiet während des Zeitraums 2008-2012 entsprechende Menge verantwortlich sind, und Emissionsrechte erhalten, die dem Fünffachen der Emissionen des Bezugsjahres abzüglich 7,5% für die Wallonische Region, 5,2% für die Flämische Region, und zuzüglich 3,475% für die Region Brüssel-Hauptstadt entsprechen. In demselben Beschluss verpflichtet sich die Föderalbehörde dazu, zusätzliche Emissionsrechte in Höhe von 2,46 Millionen Emissionsrechte pro Jahr für den ersten Verpflichtungszeitraum zu erwerben, und eine Reihe zusätzliche Massnahmen zu treffen, deren Auswirkungen auf die Verringerung der Emissionen während des ersten Verpflichtungszeitraums wenigstens 4,8 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten entsprechen sollte. Innerhalb der Nationalen Klimakommission wird jährlich beurteilt, ob die Durchführung der Massnahmen der Föderalbehörden den bestehenden Schätzwerten entspricht;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 betreffend die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Finanzierung der föderalen Massnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006;

In Erwägung des Inkrafttretens des Kyoto-Protokolls am 16. Februar 2005;

In der Erwägung, dass Belgien als Vertragspartei zum Kyoto-Protokoll sich dazu verpflichtet hat, gemeinsam mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren anderen Mitgliedstaaten die Verpflichtungen einzuhalten, die sie kraft Artikel 3, § 1 eingegangen sind, und in Ubereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 4 besagten Protokolls, gemäss der Entscheidung Nr. 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen;

In der Erwägung, dass Belgien kraft Artikel 2 und der Anlage II der vorgenannten Entscheidung 2002/358/EG seine Treibhausgasemissionen um 7,5% im Verhältnis zum Stand seiner Emissionen im Jahre 1990 verringern muss;

In Erwägung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, in ihrer durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls abgeänderten Fassung;

In Erwägung der Verordnung EG Nr. 2216/2004 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

Aufgrund der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Uberwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls;

In der Erwägung, dass die Föderalbehörde und die Regionen gemeinsam politische Entscheidungen und Massnahmen im häuslichen Bereich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen treffen müssen, um die Verpflichtung der Verringerung dieser Emissionen kraft des Kyoto-Protokolls erfüllen und ein hohes Niveau des...

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