14. MÄRZ 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Uniform der Bediensteten der Abteilung Polizei und Kontrollen und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. November 2007 über die Uniform der Bediensteten der Einheit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere Art. 87, § 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. November 2007 über die Uniform der Bediensteten der Einheit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung;

Aufgrund des am 14. Dezember 2012 aufgestellten Verhandlungsprotokolls Nr. 593 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 28. September 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 17. Dezember 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 14. März 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 7. November 2012 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 52.201/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität und des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Bediensteten der Direktion der Bekämpfung der Wilddieberei und der Ahndung der Verschmutzungen der Abteilung Polizei und Kontrollen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt im Sinne von Artikel D.139, 1° des Buches I des Umweltgesetzbuches, nachstehend die "Bediensteten" genannt, mit Ausnahme jener Bediensteten, die dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Februar 2003 über die Uniform der Beamten der Forstverwaltung unterliegen.

  1. 2 - § 1. Die Bediensteten tragen die in der Anlage zu dem vorliegenden Erlass festgelegte Uniform im Aussendienst und im Rahmen der Beziehungen mit der Bevölkerung.

    In Abweichung von Absatz 1 ist der Direktor der Direktion der Bekämpfung der Wilddieberei und der Ahndung der Verschmutzungen befugt, einem Bediensteten schriftlich zu erlauben, im Rahmen einer spezifischen Mission aufgrund besonderer Umstände oder allgemein im Rahmen bestimmter Missionen aufgrund ihrer Besonderheiten die Uniform nicht zu tragen.

    Die Bediensteten tragen diese Uniform auch, wenn sie ihre Dienststelle, die Abteilung Polizei und Kontrollen, die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt oder allgemein den Öffentlichen Dienst der Wallonie vertreten.

    § 2. Der Generalinspektor der Abteilung Polizei und Kontrollen und der Direktor der Direktion der Bekämpfung der Wilddieberei und der...

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