27. MAI 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Anpassung von Art. LI.TXVIII.CIII.7 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes - Übergangsmassnahmen bezüglich der Prüfungen für den Aufstieg in die höhere Stufe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 87, § 2 und § 3, in seiner durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

In der Erwägung, dass Art. LI.TXVIII.CIII.7 des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes unverzüglich angepasst werden muss, damit die Prüfungsverfahren für den Aufstieg in die höhere Stufe, die vor dem Inkrafttreten des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes eingeleitet worden waren, weitergeführt werden können;

Auf Vorschlag des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel LI.TXVIII.CIII.7, Absatz 2, 2°, wird mit "und 2+" ergänzt.

  1. 2 - Artikel LI.TXVIII.CIII.7 wird mit einem Absatz 3 mit folgendem Wortlaut...

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