26. APRIL 2012 - Dekret zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es :

Artikel 1 - In Artikel L1121-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung wird der Wortlaut "sowie dem Vorsitzenden des Sozialhilferates, insofern die auf ihn anwendbare Gesetzgebung seine Anwesenheit innerhalb des Gemeindekollegiums vorsieht", zwischen den Wortlaut "In jeder Gemeinde gibt es eine aus den Gemeinderatsmitgliedern, dem Bürgermeister und den Schöffen" und den Wortlaut "zusammengesetzte Gemeindebehörde" eingefügt.

  1. 2 - In Artikel L1121-3, Absatz 1, zweiter Satz desselben Kodex wird das Wort "vor" gestrichen.

  2. 3 - Artikel L1122-5 desselben Kodex, ersetzt durch das Dekret vom 8. Dezember 2005, wird durch das Folgende ersetzt:

    Ist für das Ratsmitglied irgendeine der Wählbarkeitsbedingungen nicht mehr erfüllt, darf es sein Amt nicht weiter ausüben.

    Das Kollegium setzt den Rat und den Betroffenen davon in Kenntnis. Letzterer kann dem Kollegium innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen seine Verteidigungsmittel übermitteln. Der Rat nimmt den Verlust der einen oder anderen Wählbarkeitsbedingung zur Kenntnis und stellt die Amtsaberkennung von Amts wegen fest. Er leitet das Verfahren zur Ersetzung des betreffenden Mitglieds ein.

    Gegen diesen Beschluss kann ein auf Artikel 16 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beruhender Einspruch erhoben werden. Er muss innerhalb von acht Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden.

    Ist dem Betreffenden der Grund für die Amtsaberkennung auch ohne jeglicher Notifizierung bekannt und übt er sein Amt trotzdem weiter aus, setzt er sich den in Artikel 262 des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen aus.

  3. 4 - Artikel 1122-6 desselben Kodex, abgeändert durch das Dekret vom 8. Dezember 2005, wird durch das Folgende ersetzt:

    Art. L1122-6 - § 1. Anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes, kann das Gemeinderatsmitglied Urlaub nehmen. Er notifiziert dem Gemeindekollegium seinen Urlaub schriftlich unter Angabe des Anfangs- und Enddatums. Die Dauer des Urlaubs beträgt höchstens 20 Wochen. Er endet spätestens 20 Wochen nach der Geburt oder der Adoption des Kindes.

    § 2. Anlässlich des in § 1 erwähnten Urlaubs leitet der Gemeinderat ein Verfahren zur Ersetzung des Gemeinderatsmitglieds für die Dauer des Urlaubs ein, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Fraktion, der es angehört, dies beantragt.

    § 3. Er wird durch ein Ersatzmitglied ersetzt, das seiner Liste angehört und das entsprechend Artikel L4145-14 als erstes auf seiner Liste steht, nachdem dessen Mandat durch den Gemeinderat geprüft worden ist.

    § 4. Paragraph 1 ist jedoch nur ab der ersten Gemeinderatssitzung nach derjenigen anwendbar, in der das verhinderte Gemeinderatsmitglied in sein Amt eingesetzt wurde.

  4. 5 - In Artikel L1122-7, § 1 desselben Kodex, abgeändert durch das Dekret vom 8. Dezember 2005, wird ein Absatz mit dem nachstehenden Wortlaut zwischen die Absätze 2 und 3 eingefügt:

    Der in Artikel L1122-34, § 3 erwähnte Vorsitzende der Versammlung bezieht doppeltes Anwesenheitsgeld pro Gemeinderatssitzung, deren Vorsitz er führt. Er erhält keine anderen Vorteile oder Vergütungen.

  5. 6 - In Artikel L1122- 10 desselben Kodex wird § 3 durch das Folgende ersetzt:

    § 3. Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht, das Gemeindekollegium mündlich über aktuelle Angelegenheiten zu befragen und ihm schriftlich Fragen zu stellen über Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeiten folgender Elemente fallen:

    1° eines Beschlusses des Gemeindekollegiums oder -rates;

    2° eines Gutachtens des Gemeindekollegiums oder -rates, insofern diese Zuständigkeit einen Gegenstand hat, der das Gemeindegebiet betrifft.

    In der Geschäftsordnung sind die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festgelegt.

  6. 7 - In demselben Kodex wird Artikel L1122-14, dessen gegenwärtiger Text zum § 1 wird, durch die §§ 2, 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ersetzt:

    § 2. Die Einwohner der Gemeinde können das Kollegium während öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates direkt interpellieren.

    Jede natürliche Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit sechs Monaten im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen ist, sowie jede juristische Person, deren Gesellschafts- oder Betriebssitz sich auf dem Gebiet der Gemeinde befindet und die durch eine natürliche Person vertreten ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt als Einwohner im Sinne des vorliegenden Artikels.

    § 3. Der vollständige Text der vorgeschlagenen Interpellation wird dem Vorsitzenden des Gemeindekollegiums als Schriftstück übermittelt.

    Um zulässig zu sein, muss die eingereichte Interpellation den folgenden Bedingungen genügen:

    1° von einer einzigen Person eingereicht werden;

    2° als Frage formuliert werden und nicht zu einer mündlichen Ansprache von über zehn Minuten führen;

    3° sich auf Folgendes beziehen:

    a) auf einen Gegenstand, der unter die Zuständigkeit eines Beschlusses des Gemeindekollegiums oder -rates fällt;

    b) auf einen Gegenstand, der unter die Zuständigkeit eines Gutachtens des Gemeindekollegiums oder -rates fällt, insofern diese Zuständigkeit einen Gegenstand hat, der das Gemeindegebiet betrifft;

    4° von allgemeinem Interesse sein;

    5° nicht gegen die Grundfreiheiten und -rechte verstossen;

    6° keine Personenangelegenheit betreffen;

    7° keine Bitten um Auskünfte statistischer Art darstellen;

    8° keine Bitten um Informationsmaterial darstellen;

    9° nicht die Erlangung von Ratschlägen juristischer Art zum alleinigen Zweck haben.

    Das Gemeindekollegium entscheidet über die Zulässigkeit der Interpellation. Die Entscheidung in Bezug auf die Unzulässigkeit wird im Rahmen einer Sitzung des Gemeinderats besonders begründet.

    § 4. Nachdem er dazu von dem Vorsitzenden des Rates aufgefordert worden ist, stellt der Interpellierende seine Frage in öffentlicher Sitzung gemäss den Regeln zur Organisation der Wortmeldung innerhalb der Versammlung und unter Einhaltung der in § 3, 2° gewährten Zeit.

    Das Gemeindekollegium antwortet auf die Interpellationen.

    Der Interpellierende verfügt über zwei Minuten, um auf die Antwort zu erwidern, bevor dieser Punkt der Tagesordnung vollständig abgeschlossen wird.

    Die Interpellationen werden in das Protokoll der Gemeinderatssitzung übertragen. Es wird auf der Internet-Webseite der Gemeinde veröffentlicht.

    § 5. Ein Gemeindeausschuss für Gesuche kann eingerichtet werden, um den gemäss Artikel L1122-34, § 1 eingereichten Interpellationen Folge zu leisten.

    § 6. In der Geschäftsordnung werden die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festgelegt.

  7. 8 - In Artikel L1122-15 werden die Absätze 1 und 2 desselben Kodex wie folgt ersetzt:

    Der Vorsitz des Rates wird vom Bürgermeister oder von dessen Vertreter geführt, ausser wenn der Vorsitzende der Versammlung aufgrund des Artikels L1122-34, § 3 bezeichnet wird. Er eröffnet und schliesst die Sitzung.

  8. 9 - In Artikel L1122-18 wird der Absatz 5 desselben Kodex, abgeändert durch das Dekret vom 8. Dezember 2005, gestrichen.

  9. 10 - Artikel L1122-34 desselben Dekrets wird durch einen § 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 3. Der Gemeinderat kann einen Versammlungsvorsitzenden unter den Gemeinderatsmitgliedern belgischer Staatsangehörigkeit, unter demokratischen politischen Fraktionen, die die demokratischen Grundsätze einhalten, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermordes erwähnt werden, sowie die in der Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten, und die nicht amtierende Gemeinderatsmitglieder sind, wählen.

  10. 11 - Artikel L1122-34 desselben Dekrets wird durch die §§ 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4. Die Kandidatur des Versammlungsvorsitzenden wird zur Abstimmung des Rates auf der Grundlage einer Vorschlagsurkunde vorgeschlagen, die von folgenden Personen unterzeichnet wird:

    1° vom Kandidaten;

    2° von mindestens der Hälfte der Ratsmitglieder einer jeden politischen Fraktion, die am Mehrheitsabkommen teilnimmt;

    3° von mindestens der Hälfte der Ratsmitglieder der politischen Fraktion, der der Kandidat angehört.

    Jede Person darf nur eine einzige Vorschlagsurkunde unterzeichnen.

    Die Debatte und die Abstimmung zur Wahl des Versammlungsvorsitzenden werden in der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen, die auf die Aushändigung der Vorschlagsurkunde an den Gemeindesekretär folgt, insofern mindestens eine Frist von sieben vollen Tagen nach dieser Aushändigung verstrichen ist.

    Die Wahl erfolgt mündlich und in öffentlicher Sitzung.

    Die Aufgaben des Versammlungsvorsitzenden werden in den Artikeln L1122-15, L1122-25, und L1126-1, § 2 erwähnt.

    § 5. Durch die Aushändigung an den Gemeindesekretär einer Vorschlagsurkunde für einen Nachfolger kann den Ämtern des Versammlungsvorsitzenden unter den in den §§ 3 und 4 erwähnten Bedingungen ein Ende gesetzt werden. Die Debatte und die Abstimmung zur Wahl des Nachfolgers werden in der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen, die auf die Aushändigung der Vorschlagsurkunde an den Gemeindesekretär folgt, insofern mindestens eine Frist von sieben vollen Tagen nach dieser Aushändigung verstrichen ist.

    Der neue Versammlungsvorsitzende wird in öffentlicher Sitzung des Rates und mündlich mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder gewählt. Durch seine Abstimmung beurteilt der Gemeinderat selbstständig durch seine Wahl die Gründe, auf die sie sich stützt.

  11. 12 - In Artikel L1123-1 desselben Kodex, abgeändert durch die Dekrete vom 8. Dezember 2005, vom 8. Juni 2006 und vom 27. Juni 2007, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in § 1 wird der Absatz 2 wie folgt ersetzt:

      "Das Ratsmitglied, das im Laufe der Legislaturperiode aus seiner politischen Fraktion austritt, gibt von Rechts wegen die gesamten Mandate auf, die es nach...

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