19. AUGUST 1969 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt werden zugunsten eines Kindes, das ein Praktikum absolviert, um in ein Amt ernannt werden zu können - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche Fassung - zum 10. August 2005 - des Kˆniglichen Erlasses vom 19. August 1969 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gew‰hrt werden zugunsten eines Kindes, das ein Praktikum absolviert, um in ein Amt ernannt werden zu kˆnnen, so wie er nacheinander abge‰ndert worden ist durch:

- den Kˆniglichen Erlass vom 5. Dezember 1983 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 19. August 1969 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gew‰hrt werden zugunsten eines Kindes, das ein Praktikum absolviert, um in ein Amt ernannt werden zu kˆnnen,

- den Kˆniglichen Erlass vom 13. M‰rz 1985 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 19. August 1969 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gew‰hrt werden zugunsten eines Kindes, das ein Praktikum absolviert, um in ein Amt ernannt werden zu kˆnnen,

- den Kˆniglichen Erlass vom 25. Juni 1986 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 19. August 1969 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gew‰hrt werden zugunsten eines Kindes, das ein Praktikum absolviert, um in ein Amt ernannt werden zu kˆnnen,

- den Kˆniglichen Erlass vom 26. Juni 1987 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 19. August 1969 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gew‰hrt werden zugunsten eines Kindes, das ein Praktikum absolviert, um in ein Amt ernannt werden zu kˆnnen,

- den Kˆniglichen Erlass vom 9. Juli 2002 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse zur Ausf¸hrung von Artikel 62 ßß 3, 4 und 5 der koordinierten Gesetze ¸ber die Familienbeihilfen f¸r Lohnempf‰nger,

- den Kˆniglichen Erlass vom 10. August 2005 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 16. Februar 1968 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen, und der Periode, w‰hrend deren Kinderzulagen gew‰hrt werden zugunsten eines Kindes, das am Ende eines Hochschulstudiums eine Abschlussarbeit vorbereitet, und zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 19. August 1969 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gew‰hrt werden zugunsten eines Kindes, das ein Praktikum absolviert, um in ein Amt ernannt werden zu kˆnnen.

Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER SOZIALF‹RSORGE

19. AUGUST 1969 - Kˆniglicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen...

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