29. JULI 1934 - Gesetz über das Verbot von Privatmilizen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 29. Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen und zur Ergänzung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 4. Mai 1936 zur Ergänzung des Gesetzes vom 29. Juni 1934 über das Verbot von Privatmilizen und zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über Waffen,

- das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt (Belgisches Staatsblatt vom 15. Februar 1996),

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 7. Mai 2004 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, des Gesetzes vom 29. Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs (Belgisches Staatsblatt vom 27. April 2005),

- das Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 30. November 2006),

- das Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 26. September 2008).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DES INNERN

29. JULI 1934 - Gesetz über das Verbot der Privatmilizen [...]

[Überschrift abgeändert durch Art. 58 des G. vom 5. August 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 1992)]

Artikel 1 - Jede Privatmiliz und jede andere Organisation von Privatpersonen, deren Zweck es ist, Gewalt anzuwenden, die Armee oder die Polizei zu ersetzen, sich in ihr Handeln einzumischen oder an ihre Stelle zu treten, ist verboten.

[Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die im Gesetz zur Regelung der privaten Sicherheit erwähnten Unternehmen und Dienste.]

[Art. 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 7. Mai 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 3. Juni 2004)]

[Art. 1bis - [Verboten ist zudem:

1. das Auftreten in der Öffentlichkeit von Privatpersonen in Gruppen, die entweder durch die Übungen, die sie machen, oder durch die Uniform beziehungsweise...

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