28. JULI 1981 - Königlicher Erlass über die Beratende Kommission für Ausländer Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 28. Juli 1981 über die Beratende Kommission für Ausländer, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 1. April 1987 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Juli 1981 über die Beratende Kommission für Ausländer, in Bezug auf das Verfahren,

- den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1992 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen über die Zuständigkeiten in Sachen Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen von Ausländern,

- den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Juli 1981 über die Beratende Kommission für Ausländer,

- den Königlichen Erlass vom 4. August 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Juli 1981 über die Beratende Kommission für Ausländer,

- den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Juli 1981 über die Beratende Kommission für Ausländer,

- den Königlichen Erlass vom 6. April 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Juli 1981 über die Beratende Kommission für Ausländer.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

28. JULI 1981 - Königlicher Erlass über die Beratende Kommission für Ausländer

Artikel 1 - Die Beratende Kommission für Ausländer hat ihren Sitz an dem Ort, den [der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Einreise ins Staatsgebiet, der Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gehören,] bestimmt.

[Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 13. Juli 1992 (B.S. vom 15. Juli 1992)]

  1. 2 - Die in Artikel 33 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Personen werden [dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Einreise ins Staatsgebiet, der Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gehören,] von Hilfswerken, Gruppierungen, Bewegungen oder Organisationen, die sich mit der Verteidigung der Interessen der Ausländer beschäftigen, auf Listen mit je zwei Kandidaten für das Amt eines ordentlichen Mitglieds und zweier Ersatzmitglieder vorgeschlagen. In jedem Vorschlag wird angegeben, ob der Kandidat die französische oder die niederländische Sprache beherrscht.

    [Art. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 13. Juli 1992 (B.S. vom 15. Juli 1992)]

  2. 3 -...

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