24 JUILLET 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I)

Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du titre II, chapitre V, de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008), tel qu'il a été modifié par la loi du 21 décembre 2009 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

(...)

TITEL II - Finanzen

(...)

KAPITEL V - Ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge

Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen

Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

1. Konten: Sichtkonten, Sparbücher, Einlagekonten mit vereinbarter Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist, Wertpapierkonten oder andere Konten, die von verwahrenden Einrichtungen für Rechnung ihrer Kunden geführt werden und auf denen die Guthaben individualisiert werden,

2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 97 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnt sind oder die Heirats- oder Geburtenrisikos decken und die zugunsten einer natürlichen Person abgeschlossen werden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 97,

3. ruhenden Konten: Konten, für die seit mindestens fünf Jahren kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist,

4. ruhenden Schliessfächern: Schliessfächer, deren Mietpreis seit mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und die auf Betreiben der vermietenden Einrichtung nach Kündigung des Mietvertrags geöffnet worden sind,

5. ruhenden Versicherungsverträgen: Versicherungsverträge, für die innerhalb sechs Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen vom Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kein Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist,

6. verwahrenden Einrichtungen:

  1. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,

  2. Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben und aufgrund des belgischen Rechts öffentlich Geldeinlagen, andere rückzahlbare Gelder oder Wertpapiere in Empfang nehmen dürfen,

  3. DIE POST,

    7. vermietenden Einrichtungen: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, die Schliessfächer vermieten,

    8. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen,

    9. Versicherungsvermittlern: Personen, die Versicherungsvermittlung im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen vornehmen,

    10. Inhabern: natürliche Personen einschliesslich der Rechtsnachfolger und des gesetzlichen Vertreters, die befugt sind, über das Guthaben auf einem ruhenden Konto zu verfügen,

    11. Mietern: natürliche Personen, die Recht auf Zugang zu dem Schliessfach haben,

    12. Begünstigten: natürliche Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag auf versicherte Leistungen Anspruch erheben können,

    13. Geschäftsvorgang seitens des Inhabers: Verrichtung des Inhabers auf einem seiner Konten bei der verwahrenden Einrichtung oder Kontakt des Inhabers mit der verwahrenden Einrichtung,

    14. Geschäftsvorgang seitens des Mieters: verspätete Zahlung des Mietpreises durch den Mieter oder Kontakt des Mieters mit der vermietenden Einrichtung,

    15. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten: Kontakt des Begünstigten mit dem Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Auszahlung der versicherten Leistungen,

    16. FEBELFIN: den Belgischen Verband des Finanzsektors,

    17. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934.

    Art. 24 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf:

    1. Lebensversicherungsverträge, die abgeschlossen worden sind im Rahmen:

  4. des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit,

  5. von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,

    2. andere als die in Nr. 1 erwähnten Lebensversicherungsverträge, die in Ausführung einer ergänzenden Altersversorgungszusage im Rahmen der Berufstätigkeit, auch ergänzende Pensionsvereinbarung genannt, abgeschlossen worden sind,

    3. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente entrichtet wird und deren Entrichtung bereits begonnen hat.

    Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge, die aus gesetzlichen, gerichtlichen oder vertraglichen Gründen unverfügbar sind, solange diese Unverfügbarkeit dauert.

    Abschnitt 2 - Ruhende Konten

    Art. 26 - § 1 - Verwahrende Einrichtungen ermitteln die Inhaber ruhender Konten.

    Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Inhaber. Sie können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit einsehen.

    In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist.

    In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Inhaber vom Bestehen der betreffenden Konten und dem Verfahren, das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden...

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