22. JANUAR 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Organisation der Bewertung der Umweltverträglichkeit in der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Mai 2003 zur Abänderung des Dekrets vom 11. September 1985 zur Organisation der Bewertung der Ein- und Auswirkungen auf die Umwelt in der Wallonischen Region, des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle und des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses vom 4. Juli 2002 zur Organisation der Bewertung der Umweltverträglichkeit in der Wallonischen Region;

Aufgrund des Beschlusses der Regierung bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des am 24. November 2003 in Anwendung des Artikels 84, § 1, 1o der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 7, § 2, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Organisation der Bewertung der Umweltverträglichkeit in der Wallonischen Region wird ausser Kraft gesetzt.

Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird der Wortlaut "52.22 und 52.23" durch den Wortlaut "55.22 und 55.23" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 11, Absatz 1, 2o desselben Erlasses wird das Wort "eventuellen" gestrichen.

Art. 4 - In Artikel 24 werden die Wörter "nach Anhörung des Umweltverträglichkeitsprüfers" zwischen die Wörter "der Minister" und "die Ablehnung" eingefügt.

Art. 5 - Der erste Satz des Artikels 25 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Der Minister fasst innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der in Artikel 22 erwähnten Meldung einen Beschluss. Wird der Ablehnungsvorschlag angenommen, wird er dem Umweltverträglichkeitsprüfer, sowie dem Antragsteller für die Genehmigung per Einschreiben bei der Post gegen Aufgabebescheinigung zugestellt.

Eine Abschrift wird den in Artikel 22 erwähnten Instanzen per gewöhnlichen Brief übermittelt.".

Art. 6 - Die Artikel 26, 27 und 28 werden gestrichen.

Art. 7 - Der Titel des Kapitels IV wird durch folgenden Titel ersetzt: "Anhörung der Öffentlichkeit vor der Einreichung des Genehmigungsantrags".

Art. 8 - In Artikel 35 wird der Absatz 1 durch folgenden Absatz ersetzt:

"Für jedes Projekt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, richtet der "CWEDD" ein Gutachten über die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfung und die umweltbezogene Zweckdienlichkeit des Projekts...

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