23. JANUAR 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über die Förderung des Grünstroms

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere des Kapitels X;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über die Förderung des Grünstroms;

Aufgrund des Vorschlags CD-3a13-CwaPE-008 der "Commission wallonne pour l'Energie" (Wallonische Kommission für Energie) vom 14. Januar 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Erlass vom 4. Juli 2002 über die Förderung des Grünstroms in Kraft getreten ist und dass die durch den vorliegenden Erlass vorgenommenen Abänderungen die Verlängerung der Ubergangsperiode betreffen;

Auf Vorschlag des mit dem Transportwesen, der Mobilität und der Energie beauftragten Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - In Artikel 25 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 wird der Wortlaut « im Laufe des ersten Halbjahrs nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses » durch den Wortlaut « im Laufe der Periode zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 30. Juni 2003 » ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 26 desselben Erlasses...

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