18. JANUAR 2007 - Erlass der Regierung zur Kinderbetreuung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 9. Mai 1988 zur ‹bernahme gewisser Personalmitglieder des nationalen Kinderhilfswerks sowie zur Regelung der Betreuung von Kindern bis zu 12 Jahren, insbesondere Artikel 4, abge‰ndert durch die Dekrete vom 7. Januar 2002, 3. Februar 2003 und vom 20. Februar 2006;

In Erw‰gung des Erlasses der Regierung vom 24. Juni 1999 ¸ber Kinderbetreuung, abge‰ndert durch die Erlasse vom 21. Dezember 2000, 22. Juni 2001, 29. Oktober 2002, 18. Juni 2003 und vom 4. Juni 2004;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 7. Juni 2006;

Auf Grund des Einverst‰ndnisses des Ministerpr‰sidenten, zust‰ndig f¸r den Haushalt, vom 1. Juni 2006;

Auf Grund des Gutachtens 41.349/3 des Staatsrates das am 10. Oktober 2006 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Vize-Ministerpr‰sidenten, Minister f¸r Ausbildung und Besch‰ftigung, Soziales und Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

ERLASS DER REGIERUNG ZUR KINDERBETREUUNG

KAPITEL I - Einf¸hrende Bestimmungen

Abschnitt I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - F¸r die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Kleinkinder: Kinder von 0 bis 3 Jahren;

  2. Kinder: Kinder von 0 bis 12 Jahren;

  3. Kinderbetreuung: regelm‰ssige Betreuung von Kindern gegen Entgelt ausserhalb der Wohnung der Erziehungsberechtigten;

  4. Tagesm¸tterdienst: Einrichtung, die vorrangig Kleinkindbetreuung durch Tagesm¸tter/v‰ter gew‰hrleistet und mindestens 25 Tagesm¸tter/v‰ter besch‰ftigt sowie mindestens 50 Kinder regelm‰ssig betreut;

  5. Tagesmutter/vater: Nat¸rliche Person, die im Auftrag eines Tagesm¸tterdienstes - ohne durch einen Arbeitsvertrag an den Dienst gebunden zu sein - vorrangig Kleinkinder, die nicht die eigenen sind, betreut;

  6. Selbst‰ndige Tagesmutter: Nat¸rliche Person, die im Rahmen eines Betreuungsvertrages vorrangig Kleinkinder, die nicht die eigenen sind, betreut und die keinem Tagesm¸tterdienst angeschlossen ist;

  7. Kinderkrippe: Einrichtung, die Kleinkinder betreut und eine Aufnahmekapazit‰t von mindestens 18 Pl‰tzen hat;

  8. Ausserschulische Betreuung: Angebot der Kinderbetreuung ausserhalb der Schulzeit;

  9. KBAK: Kommunaler Beratungsausschuss f¸r Kinderbetreuung;

  10. Betreuungskonzept: beinhaltet die p‰dagogischen Grunds‰tze, die Methodik, die Werte und die Angebote der Betreuung;

  11. Erziehungsberechtigter: Person, die in Anwendung der Zivilgesetzgebung aufgrund einer Bevollm‰chtigung oder eines Beschlusses einer Behˆrde befugt ist, die Interessen des Kindes zu vertreten;

  12. DKF: der Dienst f¸r Kind und Familie des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  13. Minister: der f¸r den Bereich Familie zust‰ndige Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  14. Dekret: Dekret vom 9. Mai 1988 zur ‹bernahme gewisser Personalmitglieder des Nationalen Kinderhilfswerks sowie zur Regelung der Betreuung von Kindern bis zu 12 Jahren;

  15. FESC: 'Fonds d'Equipement et de Services Collectifs'.

    Abschnitt II - Allgemeine Grunds‰tze

    1. 2 - Die im Rahmen vorliegenden Erlasses anerkannten Personen oder faktische Vereinigungen garantieren in der Kinderbetreuung jedem Kind unabh‰ngig von Rasse, Staatsangehˆrigkeit, Geschlecht oder Weltanschauung optimale Mˆglichkeiten und Chancen zur Entfaltung. Sie ber¸cksichtigen den individuellen Rhythmus des Kindes, fˆrdern die geistige und motorische Entwicklung, die Kreativit‰t und Beziehungsf‰higkeit des Kindes. Zudem bieten sie ausreichend Struktur und Bewegungsfreiheit f¸r jedes Kind.

    2. 3 - Unbeschadet anders lautender zwingender gesetzlicher Bestimmungen sind die Personen, die an der Ausf¸hrung des vorliegenden Erlasses beteiligt sind, dazu verpflichtet, die Angaben, die ihnen in Aus¸bung ihres Auftrages anvertraut werden, vertraulich zu behandeln.

    3. 4 - Jede im Rahmen vorliegenden Erlasses anerkannte nat¸rliche oder juristische Person sowie jede faktische Vereinigung, die Kinderbetreuung anbietet, garantiert die Qualit‰t der Betreuung gem‰ss den auf sie anwendbaren Bestimmungen vorliegenden Erlasses.

      Abschnitt III - Anerkennung und Kontrolle

    4. 5 - ß1. Jede nat¸rliche oder juristische Person sowie jede faktische Vereinigung, die Kinderbetreuung anbietet, muss in Anwendung des Dekretes im Rahmen des vorliegenden Erlasses anerkannt sein.

      ß2. Die Anerkennungsdauer betr‰gt hˆchstens sechs Jahre und kann erneuert werden.

      Der Antrag auf Erneuerung ist fr¸hestens sechs Monate und sp‰testens drei Monate vor Ablauf der G¸ltigkeit der Anerkennung einzureichen. Er enth‰lt die f¸r die Anerkennung erforderlichen Unterlagen, insofern die Angaben aus dem letzten Anerkennungsantrag nicht mehr aktuell sind.

      ß3. Die in Artikel 1 unter Punkt 4, 6, 7 und 8 sowie in Artikel 59 und 64 erw‰hnten juristischen und nat¸rlichen Personen werden durch den Minister aufgrund eines Gutachtens des DKF anerkannt. Wenn die Bedingungen, die der Anerkennung zu Grunde liegen nicht mehr erf¸llt sind, entzieht der Minister die Anerkennung nach Gutachten des DKF. Vor dem Entzug der Anerkennung hat die Person das Recht, vom DKF angehˆrt zu werden.

      Wird in Anwendung des Dekretes ein Gesch‰ftsf¸hrungsvertrag oder eine Konvention zwischen der Regierung und einer Person abgeschlossen, gilt diese Person f¸r die Dauer des Vertrags als anerkannt.

      ß4. Die/der in Artikel 1 unter Punkt 5 erw‰hnte Tagesmutter/vater wird vom Tagesm¸tterdienst anerkannt. Die Anerkennung erfolgt durch den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Tagesm¸tterdienst und der/dem Tagesmutter/vater. Wenn die Bedingungen, die der Anerkennung zu Grunde liegen nicht mehr erf¸llt sind, entzieht der Tagesm¸tterdienst der/dem Tagesmutter/vater die Anerkennung durch K¸ndigung der Vereinbarung unter Einhaltung einer K¸ndigungsfrist oder bei schwerwiegendem Verstoss ohne Einhaltung einer K¸ndigungsfrist. Vor dem Entzug der Anerkennung hat die/der Tagesmutter/vater das Recht, vom Tagesm¸tterdienst angehˆrt zu werden.

      Durch den Entzug der Anerkennung wird der in Anwendung von Artikel 23, ß3 abgeschlossene Betreuungsvertrag nicht beeintr‰chtigt. Der Tagesm¸tterdienst ist bei Entzug der Anerkennung verpflichtet, den Erziehungsberechtigten schnellstmˆglich ein neues Betreuungsangebot zu unterbreiten. Nimmt der Erziehungsberechtigte das Angebot nicht an, ist der Betreuungsvertrag ab Datum der Absage von Rechts wegen beendet.

      ß5. Die ˆrtlich begrenzten Projekte gelten f¸r die Dauer der jeweiligen Konvention als anerkannt.

    5. 6 - ß1. Die in Artikel 1, unter Punkt 4, 6, 7 und 8, in Artikel 58 und in Artikel 64 des vorliegenden Erlasses erw‰hnten Betreuungsformen unterliegen der Aufsicht des DKF.

      Die mit der Pr¸fung beauftragten Beamten haben w‰hrend der ¸blichen ÷ffnungszeiten bzw. Besuchszeiten Zutritt zu den R‰umen, in denen die Betreuung durchgef¸hrt wird, und das Recht, an Ort und Stelle alle Belege einzusehen, die sich auf die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschussten Betreuungsformen beziehen.

      ß2. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Tr‰ger einer Betreuungsform und dem Erziehungsberechtigen kann dieser sich an die Aufsichtbehˆrde, vertreten durch den DKF wenden. Diese Mˆglichkeit muss den Erziehungsberechtigten zu Beginn einer Betreuung schriftlich mitgeteilt werden.

      ß3. Die in Artikel 5, ß1 erw‰hnten Personen sind verpflichtet dem DKF unmittelbar schriftlich alle aussergewˆhnlichen Vorf‰lle in Zusammenhang mit den betreuten Kindern mitzuteilen.

      Abschnitt IV - Kommunaler Beratungsausschuss f¸r Kinderbetreuung

    6. 7 - ß1. Der KBAK befasst sich mit allen im vorliegenden Erlass geregelten Betreuungsformen f¸r Kinder.

      Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  16. Bestandsaufnahme der bestehenden Kinderbetreuung in der Gemeinde;

  17. Ermittlung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs von Kinderbetreuung in der Gemeinde;

  18. Formulierung von Handlungsempfehlungen zur Verbesserung des Angebots der Kinderbetreuung unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten;

  19. Unterst¸tzung bei der Umsetzung der Empfehlungen;

  20. ‹bermittlung der ersten Handlungsempfehlungen an den Minister sp‰testens ein Jahr nach Gr¸ndung des KBAK;

  21. Erstellung eines Entwicklungsberichts zur Kinderbetreuung in der Gemeinde einschliesslich ¸berarbeiteter Handlungsempfehlungen alle drei Jahre ab Einsetzungsdatum;

  22. Stellungnahme zu anderen Bereichen der Familienpolitik auf Anfrage des Ministers oder auf eigene Initiative.

    Der Entwicklungsbericht und die Handlungsempfehlungen werden sowohl dem Gemeinderat als auch der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ¸bermittelt.

    ß2. Der KBAK bezieht gegen¸ber dem Minister zu allen neuen lokalen Initiativen der Kinderbetreuung Stellung.

    Die Stellungnahme beinhaltet zumindest folgende Punkte:

  23. den Bedarf f¸r Kinderbetreuung;

  24. die Eignung und Lage der vorgesehenen R‰umlichkeiten;

  25. das Betreuungskonzept;

  26. die vorgesehene Aufnahmekapazit‰t;

  27. die Kostenbeteiligung der Nutzniesser;

  28. den Grad des Einvernehmens der Mitglieder des KBAK bez¸glich der neuen Initiativen.

    ß3. Der KBAK setzt sich aus folgenden Personen der betreffenden Gemeinde zusammen:

  29. ein Vertreter der Gemeinde;

  30. ein Vertreter des ÷SHZ;

  31. Schulvertreter;

  32. Elternratsvertreter;

  33. jeweils ein Vertreter der Tr‰ger von Kinderbetreuung in der Gemeinde;

  34. ein Vertreter des DKF;

  35. Andere f¸r die Kinderbetreuung wichtigen lokalen Partner, die vom KBAK zu den Beratungen hinzugezogen werden.

    Der Vertreter der Gemeinde ¸bernimmt den Vorsitz der Sitzungen und beruft sie ein.

    ß4. Der DKF unterst¸tzt in Absprache mit den betroffenen lokalen Partnern die Gr¸ndung eines KBAK in jeder Gemeinde.

    Der DKF gew‰hrleistet die fachliche Begleitung, ¸bernimmt den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Beratungsaussch¸ssen und ¸bermittelt Informationen zwischen dem KBAK und der Regierung.

    KAPITEL II - Tagesm¸tterdienst

    Abschnitt I - Aufgaben des anerkannten Tagesm¸tterdienstes

    Betreuung der Kinder

    1. 8 - ß1.Der Tagesm¸tterdienst, nachstehend Dienst genannt, muss die Betreuung von Kleinkindern von montags bis freitags w‰hrend 10 Stunden pro Tag und an 220...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT