23. APRIL 1998 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, so wie es durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches abgeändert worden ist.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

23. APRIL 1998 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Europäischen Betriebsräte und auf die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die aufgrund der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt beziehungsweise geschaffen werden, und auf die Verfahren für ihre Einsetzung beziehungsweise Schaffung.

  2. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    1. gemeinschaftsweit operierendem Unternehmen: das Unternehmen mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten,

    2. Unternehmensgruppe: eine Gruppe, die aus einem Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, und den kontrollierten Unternehmen besteht,

    3. gemeinschaftsweit operierender Unternehmensgruppe: eine Unternehmensgruppe, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

    - Sie hat mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten.

    - Sie umfasst mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörende Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten.

    - Mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat und ein weiteres der...

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