8. FEBRUAR 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Durchführung der spezifischen Systeme der Investitionsbeihilfen, die in den Einzigen Programmplanungsdokumenten Ziel Nr. 2 (2000-2006) für die Gebiete Maas-Weser und ländliche Gebiete vorgesehen sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes von 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung, abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 1992;

Aufgrund des am 5. Februar 2002 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 8. Februar 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Gutachtens der Europäischen Kommission;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung der Notwendigkeit, unmittelbar Durchführungsmassnahmen im Rahmen der Einzigen Programmplanungsdokumente Ziel Nr. 2 (2000-2006) zu verabschieden, um der Wirtschaftsstruktur der betroffenen Gebiete, die bei ihrer wirtschaftlichen Entwicklung in Verzug sind, und in denen eine besonders hohe Arbeitslosenquote besteht, zu einem neuen Aufschwung zu verhelfen;

In der Erwägung, dass diese Systeme der Beihilfen am 21. Dezember 2001 von der Europäischen Kommission genehmigt wurden, und dass sie seit dem 1. Januar 2000 anwendbar sind;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. das « Gesetz »: das Gesetz vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung, abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 1992;

  2. der « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft und die K.M.B. gehören;

  3. die « Verwaltung »: die Generaldirektion der Wirtschaft und der Beschäftigung;

  4. das « Unternehmen »: jede natürliche Person oder jede juristische Person, die in der Form einer Handelsgesellschaft gegründet wurde und deren Gesellschafts- oder Betriebssitz sich in der Wallonischen Region befindet;

  5. das « Investitionsprogramm »: eine Reihe von Geschäften und Aufwendungen, die durch ein Unternehmen in einem Betriebssitz, der in einem der durch die Regierung in Anwendung des Artikels 11 des Gesetzes bestimmten Entwicklungsgebiete liegt, getätigt werden und die unbedingt auf der Aktivseite der Bilanz unter der Rubrik « Anlagevermögen » angeführt sein müssen;

  6. die « Prämie »: die Investitionsprämie, die in Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung, abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 1992, erwähnt wird;

  7. der « Beginn des Investitionsprogramms »: das Datum der ersten Rechnung;

  8. das « Ende des Investitionsprogramms »: das Datum der letzten Anschaffung oder internen Ausgabe, deren Durchführung effektiv ist, und die als Sachanlage oder immaterieller Anlagewert verbucht ist.

  9. die « Beschäftigtenzahl »: der in Vollzeiteinheiten umgerechnete Personalbestand, dessen Mitglieder in einem Betriebssitz in der Wallonischen Region, in dem das Investitionsprogramm durchgeführt wird, unter Arbeitsvertrag eingestellt sind und dem L.A.S.S. unterstehen;

  10. die « Ausgangsbeschäftigtenzahl »: die durchschnittliche Beschäftigtenzahl der vier Quartale vor dem Datum, an dem die Akte eingereicht worden ist, oder vor dem Datum, an dem der Antrag auf Prämie eingegangen ist;

  11. das « NACE-Verzeichnis »: das Verzeichnis in Bezug auf die Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen...

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