24 SEPTEMBRE 2006. - Loi-cadre sur le port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port du titre professionnel d'une profession artisanale. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi-cadre du 24 septembre 2006 sur le port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port du titre professionnel d'une profession artisanale (Moniteur belge du 16 novembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE

24. SEPTEMBER 2006 - Rahmengesetz über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Geistige Berufe im Dienstleistungsbereich

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

- Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister,

- Hohem Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe,

- Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis,

- geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem Berufsinhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen,

- betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands zugelassene Verbände,

- repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7 derselben Gesetze zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe.

KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung

Art. 3 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich schützen.

Art. 4 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per Einschreibebrief an den Minister gesandt werden.

Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem sie insbesondere das Allgemeininteresse berücksichtigen. In dem Antrag sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder bezuschusst sind.

In dem Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten.

Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens auf:

1. Verbraucherinformation und -schutz,

2. Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen Unabhängigkeit.

§ 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen...

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