10. NOVEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der integralen Bedingungen in Bezug auf die beständigen Frittenbuden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, 7, 8 und 9;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 zur allgemeinen Regelung bezüglich der Ableitung des Abwassers in gewöhnliches Oberflächenwasser, öffentliche Kanalisationen und künstliche Ableitwege für Regenwasser;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 zur allgemeinen Regelung bezüglich der Ableitung des Abwassers in gewöhnliches Oberflächenwasser, öffentliche Kanalisationen und künstliche Ableitwege für Regenwasser, die ursprünglich in Anwendung von Artikel 3, § 1 des heute aufgehobenen Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung gefasst wurden, ihre gesetzliche Grundlage fortan in den Bestimmungen des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung finden, die die Regierung dazu berechtigen, allgemeine Bedingungen im Sinne von Kapitel I, Abschnitt III dieses Dekrets festzusetzen;

In der Erwägung, dass die Regierung aufgrund von Artikel 5, § 2, Absatz 3 des Dekrets vom 11. März 1999 nur unter der Bedingung, dass sie diese Abweichung begründet, von den allgemeinen Bedingungen abweichen kann, wenn sie sektorbezogene Bedingungen festsetzt;

In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 3. August 1976 heutzutage teilweise veraltet ist; dass bestimmte seiner Bestimmungen in der Tat durch Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet (Kapitel VI - Allgemeine Regelung zur Sanierung des städtischen Abwassers) für das Haushaltsabwasser und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Betriebsbedingungen der in dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Betriebe übernommen worden sind;

In der Erwägung, dass bestimmte im Königlichen Erlass vom 3. August 1976 erwähnte Parameter heute nicht mehr relevant sind, nicht auf die Gesamtheit der Tätigkeitssektoren anwendbar sind oder sich auf heutzutage verbotene Analysemethoden beziehen, unter denen insbesondere:

- die Fäulnisprobe mit Methylenblau (ein heute nicht mehr benutzter Parameter);

- die mit Tetrachlorkohlenstoff extrahierbaren Kohlenwasserstoffe, deren Analyse heutzutage verboten ist und durch ein neues Verfahren ersetzt worden ist;

In der abschliessenden Erwägung, dass die Nichtanwendung des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 es möglich macht, die Anzahl der auf einen Betrieb anwendbaren Verordnungstexte zu begrenzen, was so dem Willen der Wallonischen Regierung, ein Programm zur Rationalisierung und zur...

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