18 NOVEMBRE 1862. - Loi portant institution du système des warrants. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 18 novembre 1862 portant institution du système des warrants (Moniteur belge du 20 novembre 1862), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du 1er décembre 1939);

- l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de timbre (Moniteur belge du 14 août 1947);

- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967);

- la loi du 20 février 1978 relative aux entrepôts douaniers et au dépôt temporaire (Moniteur belge du 22 mars 1978);

- la loi du 16 novembre 1983 établissant le texte néerlandais et adaptant le texte français de la loi du 18 novembre 1862 portant institution du système des warrants (Moniteur belge du 24 mai 1984);

- la loi du 29 décembre 1992 relative aux entrepôts douaniers (Moniteur belge du 19 février 1993);

- la loi du 8 août 1997 sur les faillites (Moniteur belge du 28 octobre 1997, err. du 7 février 2001).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN

18. NOVEMBER 1862 - Gesetz zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine

KAPITEL 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine

Abschnitt 1 - Ausstellung, Form, Indossament von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen, Rechte und Pflichten des Inhabers

Artikel 1 - § 1 - Lagerpfandscheine sind Handelsscheine, die ein Dritter in doppelter Ausfertigung einer Person ausstellt, die nachweist, dass sie frei über die Waren verfügen darf, auf die sich die Scheine beziehen. Das Duplikat wird Lagerbesitzschein genannt.

§ 2 - [Für Waren, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, die unter das [Gesetz vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager] fallen, werden Lagerpfandscheine und -besitzscheine von den Personen ausgestellt, auf deren Name die Waren zu diesem Zweck übertragen worden sind.]

§ 3 - In allen anderen Fällen können Lagerpfandscheine und -besitzscheine vom Verwahrer der Waren ausgestellt werden.

[Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 20. Februar 1978 (B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)]

Art. 2 - Das Recht auf freie Verfügung wird durch Handelsnachweise begründet.

Art. 3 - § 1 - Oben auf dem Lagerpfandschein steht das Wort "Lagerpfandschein" und auf dem Lagerbesitzschein das Wort "Lagerbesitzschein".

§ 2 - Auf dem Lagerbesitzschein wird vermerkt, dass dieser Schein in den Händen eines Drittinhabers nur auf Vorlage des Lagerpfandscheins, der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Aussteller des Lagerbesitzscheins unterzeichnet ist, zur Lieferung der Ware berechtigt.

§ 3 - Lagerpfandschein und -besitzschein werden von der Person, die sie ausgibt, datiert und unterzeichnet und enthalten Name, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, an die sie ausgestellt werden.

§ 4 - Sie enthalten Angaben zu Art, Menge und Gewicht der Ware, Verpackungsart, Kennzeichnung der Packstücke und gegebenenfalls Menge und Gewicht entnommener Proben.

§ 5 - Sie enthalten den Vermerk des Lagers, in dem die Waren aufbewahrt werden, und gegebenenfalls von wem sie gegen Brandrisiken oder andere Risiken versichert sind.

§ 6 - Sie vermerken, ab wann Lagergebühren und andere Kosten zu entrichten sind.

Art. 4 - § 1 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem Lagerbesitzschein in den Händen der Person, die diese Scheine entgegengenommen hat oder an deren Order sie ausgestellt worden sind, so hat diese Person das Recht, frei über die Waren zu verfügen.

§ 2 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem Lagerbesitzschein in den Händen eines Drittinhabers, so hat dieser Drittinhaber das Recht, frei über die Waren zu verfügen, wenn der Lagerpfandschein den Auslieferungsauftrag, der vom ersten Aussteller unterzeichnet ist, enthält.

§ 3 - Getrennt vom Lagerbesitzschein verkörpert ein...

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