21 MARS 2007. - Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 mars 2007 rÈglant l'installation et l'utilisation de camÈras de surveillance (Moniteur belge du 31 mai 2007).

Cette traduction a ÈtÈ Ètablie par le Service central de traduction allemande auprËs du Commissaire d'arrondissement adjoint ‡ Malmedy en exÈcution de l'article 76 de la loi du 31 dÈcembre 1983 de rÈformes institutionnelles pour la CommunautÈ germanophone, remplacÈ par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifiÈ par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

21. MƒRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von ‹berwachungskameras

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung abgegrenzt ist und der ÷ffentlichkeit frei zug‰nglich ist,

2. der ÷ffentlichkeit zug‰nglichem geschlossenem Ort: jedes geschlossene Geb‰ude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der zur Benutzung durch die ÷ffentlichkeit bestimmt ist und in dem beziehungsweise an dem der ÷ffentlichkeit Dienste geleistet werden kˆnnen,

3. der ÷ffentlichkeit nicht zug‰nglichem geschlossenem Ort: jedes geschlossene Geb‰ude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewˆhnlichen Benutzer bestimmt ist,

4. ‹berwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder G¸ter oder Bel‰stigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzusp¸ren oder die Ordnung aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck Bilder gesammelt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,

5. Verantwortlichem f¸r die Verarbeitung: die nat¸rliche oder juristische Person, die nichtrechtsf‰hige Vereinigung oder die ˆffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen ¸ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet,

6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 ¸ber den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zusammenhang mit den anderen Rechtsvorschriften

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und den Einsatz von ‹berwachungskameras im Hinblick auf die ‹berwachung und die Kontrolle an den in Artikel 2 erw‰hnten Orten.

Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation und den Einsatz von ‹berwachungskameras:

die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind,

die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die Gesundheit, den Schutz der G¸ter des Unternehmens, die Kontrolle des Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers zu gew‰hrleisten.

Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in den F‰llen, in denen vorliegendes Gesetz ausdr¸cklich eine anders lautende Bestimmung enth‰lt.

KAPITEL III - Bedingungen...

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