3. JULI 1978 - Gesetz über die Arbeitsverträge Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge, so wie es nacheinander abge‰ndert worden ist durch:

-das Gesetz vom 10. M‰rz 1980 zur Erg‰nzung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge,

- das Gesetz vom 30. M‰rz 1981 zur Ab‰nderung der Artikel 43 und 46 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge,

- das Gesetz vom 23. Juni 1981 zur Einf¸gung einiger Bestimmungen ¸ber die Teilzeitarbeit in die Arbeitsrechtsvorschriften,

- das Gesetz vom 29. Juni 1983 ¸ber die Schulpflicht,

- das Gesetz vom 29. November 1983 zur Erg‰nzung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge,

- den Kˆniglichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 zur Einf¸hrung von Massnahmen zur Begrenzung der ‹berarbeit,

- den Kˆniglichen Erlass Nr. 254 vom 31. Dezember 1983 zur Ab‰nderung der Artikel 49 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge,

- den Kˆniglichen Erlass vom 14. Dezember 1984 zur Ab‰nderung der im Gesetz vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge erw‰hnten Lohnbetr‰ge,

- das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 17. Juli 1985 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge,

- das Gesetz vom 18. Juli 1985 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge,

- den Kˆniglichen Erlass Nr. 465 vom 1. Oktober 1986 zur Verl‰ngerung des Zeitraums, w‰hrend dessen bestimmte Arbeitnehmer bei Arbeitsunf‰higkeit Anrecht auf eine Entlohnung zu Lasten ihres Arbeitgebers haben,

- das Gesetz vom 7. November 1987 zur Bewilligung provisorischer Mittel f¸r die Haushaltsjahre 1987 und 1988 und zur Festlegung finanzieller und sonstiger Bestimmungen,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989,

- das Gesetz vom 20. Juli 1990 zur Einf¸hrung eines flexiblen Pensionsalters f¸r Lohnempf‰nger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempf‰nger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands,

- das Gesetz vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- den Kˆniglichen Erlass vom 21. Mai 1991 zur Ab‰nderung verschiedener Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, um diese in Einklang zu bringen mit dem Gesetz vom 19. M‰rz 1991 zur Einf¸hrung einer besonderen K¸ndigungsregelung f¸r die Vertreter des Personals in den Betriebsr‰ten und Aussch¸ssen f¸r Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschˆnerung der Arbeitspl‰tze und f¸r die Kandidaten f¸r diese ƒmter,

- das Gesetz vom 29. Mai 1991 zur Einf¸hrung eines Urlaubs aus zwingenden Gr¸nden,

- das Gesetz vom 12. Juni 1991 ¸ber den Verbraucherkredit (offizielle deutsche ‹bersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 7. April 2000),

- das Gesetz vom 20. Juli 1991 (I) zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen,

- das Gesetz vom 20. Juli 1991 (II) zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des ¸berberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992,

- das Gesetz vom 30. M‰rz 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 21. M‰rz 1995 ¸ber die Studentenarbeit und die Arbeit jugendlicher Arbeitnehmer,

- das Gesetz vom 3. April 1995 zur Anpassung bestimmter Bestimmungen ¸ber den Mutterschutz (offizielle deutsche ‹bersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 1999),

- das Gesetz vom 13. April 1995 ¸ber den Handelsvertretervertrag (offizielle deutsche ‹bersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 2000),

- das Gesetz vom 26. Juli 1996 ¸ber die Besch‰ftigungsfˆrderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzf‰higkeit,

- das Gesetz vom 6. Dezember 1996 ¸ber die Heimarbeit,

- das Gesetz vom 13. Februar 1998 zur Festlegung besch‰ftigungsfˆrdernder Bestimmungen,

- das Gesetz vom 4. Dezember 1998 zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 ¸ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (offizielle deutsche ‹bersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2000),

- das Gesetz vom 26. M‰rz 1999 ¸ber den belgischen Aktionsplan f¸r die Besch‰ftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 13. Juni 1999 ¸ber die Kontrollmedizin,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 ¸ber die Einf¸hrung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnten Angelegenheiten,

- den Kˆniglichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausf¸hrung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 ¸ber die Einf¸hrung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnten Angelegenheiten, f¸r die das Ministerium der Besch‰ftigung und der Arbeit zust‰ndig ist,

- das Gesetz vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen,

- das Gesetz vom 22. Mai 2001 ¸ber die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften,

- das Gesetz vom 10. August 2001 ¸ber das In - Einklang - Bringen von Besch‰ftigung und Lebensqualit‰t,

- das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001,

- das Gesetz vom 21. Februar 2002 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge, was die unmittelbare Besch‰ftigungsmeldung betrifft,

- das Gesetz vom 26. Juni 2002 zur Best‰tigung der Kˆniglichen Erlasse vom 14. Juni 2001, 13. Juli 2001 und 11. Dezember 2001 zur Ausf¸hrung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 ¸ber die Einf¸hrung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnten Angelegenheiten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen an den Euro,

- das Programmgesetz vom 2. August 2002,

- das Gesetz vom 22. April 2003 zur Ab‰nderung der Artikel 38bis, 51bis und 59 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ¸ber die Arbeitsvertr‰ge,

- das Programmgesetz vom 9. Juli 2004,

- das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.

  1. JULI 1978 - Gesetz ¸ber die Arbeitsvertr‰ge

    TITEL I - Die Arbeitsvertr‰ge im Allgemeinen

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Arbeitsvertr‰ge f¸r Arbeiter, Angestellte, Handelsvertreter und Hausangestellte.

    Es findet auch Anwendung auf die in Absatz 1 erw‰hnten Arbeitnehmer, die vom Staat, von den Provinzen, den Agglomerationen, den Gemeindefˆderationen, den Gemeinden, den ihnen unterstehenden ˆffentlichen Einrichtungen, den Einrichtungen ˆffentlichen Interesses und den vom Staat subventionierten freien Lehranstalten besch‰ftigt werden und keinem Statut unterliegen.

    1. 2 - Der Arbeitsvertrag f¸r Arbeiter ist ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer, der Arbeiter, dazu verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorit‰t [...] eines Arbeitgebers eine Arbeit haupts‰chlich manueller Art zu verrichten.

      [Art. 2 abge‰ndert durch Art. 1 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)]

      [Art. 2bis - F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 ¸ber die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften zugunsten der Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen in Bar, in Aktien oder in Anteilen nicht als Entlohnung.]

      [Art. 2bis eingef¸gt durch Art. 34 des G. vom 22. Mai 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2001)]

    2. 3 - Der Arbeitsvertrag f¸r Angestellte ist ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer, der Angestellte, dazu verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorit‰t [...] eines Arbeitgebers eine Arbeit haupts‰chlich intellektueller Art zu verrichten.

      [Art. 3 abge‰ndert durch Art. 1 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)]

      [Art. 3bis - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass jeder Apotheker, der in einer der ÷ffentlichkeit zug‰nglichen Apotheke eine Berufst‰tigkeit aus¸bt, gegen¸ber der nat¸rlichen oder juristischen Person, die Eigent¸mer oder Mieter der Apotheke ist, durch einen Arbeitsvertrag f¸r Angestellte gebunden ist.]

      [Art. 3bis eingef¸gt durch einzigen Artikel des G. vom 10. M‰rz 1980 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1980)]

    3. 4 - Der Arbeitsvertrag f¸r Handelsvertreter ist ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer, der Handelsvertreter, dazu verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorit‰t, f¸r Rechnung und im Namen eines oder mehrerer Auftraggeber im Hinblick auf die Verhandlung oder den Abschluss von Gesch‰ften mit Ausnahme von Versicherungen Kunden zu werben und zu besuchen.

      Ungeachtet jeglicher ausdr¸cklichen Vertragsbestimmung oder bei Nichtvorhandensein einer solchen Bestimmung gilt der zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler abgeschlossene Vertrag unabh‰ngig von seiner Bezeichnung bis zum Beweis des Gegenteils als Arbeitsvertrag f¸r Handelsvertreter.

      Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Personen nicht als Handelsvertreter: der Kommission‰r, der Makler, der Vertragsh‰ndler f¸r Alleinvertrieb, der Vermittler, dem es freisteht, seine Auftr‰ge nach Belieben weiterzugeben, und im Allgemeinen der Handelsagent, der gegen¸ber seinem Auftraggeber durch einen Werkvertrag [im Sinne des Gesetzes ¸ber den Handelsvertretervertrag], einen entlohnten Auftrag oder irgendeinen anderen Vertrag, aufgrund dessen er nicht unter der Autorit‰t seines Auftraggebers handelt, gebunden ist.

      [Art. 4 Abs. 3 abge‰ndert durch Art. 2 des G. vom 13. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Juni 1995)]

    4. 5 - Der Arbeitsvertrag f¸r Hausangestellte ist ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer, der Hausangestellte, dazu verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorit‰t [...] eines Arbeitgebers haupts‰chlich Hausarbeiten manueller Art f¸r die Bed¸rfnisse des Haushalts des Arbeitgebers oder seiner Familie zu verrichten.

      [Art. 5 abge‰ndert durch Art. 1 des G. vom 17. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1985)]

      [Art. 5bis - Es wird davon ausgegangen, dass zus‰tzliche in Ausf¸hrung eines Werkvertrags erbrachte...

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