21. JUNI 1983 - Gesetz über Arzneifuttermittel - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 7. März 1995 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 11. Oktober 2001),

- das Gesetz vom 28. März 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 13. November 2003),

- das Gesetz vom 23. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 1. Mai 2006 zur Revision der pharmazeutischen Rechtsvorschriften.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT

21. JUNI 1983 - Gesetz über Arzneifuttermittel

Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Arzneimittel: das Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel,

2. [...]

3. Arzneifuttermittel: jedes Gemisch aus Tierarzneimittel(n) und Nahrungsmittel(n), das vor seiner Inverkehrbringung zubereitet wurde und dazu bestimmt ist, aufgrund der therapeutischen oder präventiven Eigenschaften oder der anderen Eigenschaften des Arzneimittels ohne Verarbeitung an Tiere verabreicht zu werden,

4. erzeugen: herstellen, zubereiten, insbesondere in Dosierungen aufteilen und verpacken,

5. vermarkten: in den Handel bringen, besitzen, lagern, ausstellen, zum Verkauf anbieten, verkaufen, unentgeltlich oder entgeltlich abgeben, tauschen, transportieren und einführen.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8. Juni 1995); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 38 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)]

  1. 2 - Das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel ist nicht auf [...] Arzneifuttermittel anwendbar.

    [Art. 2 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)]

  2. 3 - Im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier kann der König:

    1. Erzeugung, Vermarktung, Etikettierung, Lagerung, Gebrauch, Zusammensetzung und Ausfuhr von [...] Arzneifuttermitteln reglementieren; diese Verordnungsbefugnis kann individuelle Aussetzungs- oder Verbotsmassnahmen vorsehen,

    2. die Art der Probenahme sowie die Bedingungen dafür, die Analyseverfahren, den Analysetarif und die Bedingungen für die Zulassung und Betreibung der Analyselabore festlegen. [Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.]

    [Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 6. Juni 2003)]

  3. 4 - [...]

    [Art. 4 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8. Juni 1995)]

  4. 5 - [...]

    [Niemand darf ohne vorherige Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Arzneifuttermittel erzeugen oder vermarkten.

    Der König legt die Bedingungen für die Erteilung, Aussetzung und Entziehung dieser Genehmigungen und Zulassungen fest.]

    [Art. 5 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 1 und 2 (frühere Absätze 2 und 3) ersetzt durch Art. 72 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]

  5. 6 - [...]

    [Art. 6 aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)]

  6. 7 - § 1 - Arzneifuttermittel dürfen nur auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes vermarktet oder verabreicht werden. Der König bestimmt die näheren Regeln für die Form und den Inhalt der Verschreibung.

    § 2 - Gibt es Anlass dafür, zu...

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