12. JULI 1985 - Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 1985 über den Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch :

- das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 2009),

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 27. März 2006 zur Anpassung verschiedener Gesetze zur Regelung einer in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheit an die neue Bezeichnung der gesetzgebenden Versammlungen der Gemeinschaften und Regionen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE

12. JULI 1985 - Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. nicht ionisierenden Strahlungen: elektromagnetische Strahlungen mit einer Frequenz unter 2,5x106 GHz,

2. Infraschall: Vibrationen mit einer Frequenz unter 20 Hz,

3. Ultraschall: Vibrationen mit einer Frequenz über 16 kHz.

Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall natürlichen Ursprungs.

  1. 2 - Unbeschadet der im Sondergesetz vom 8. August 1980 bestimmten Zuständigkeiten kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers nach Konsultierung der [Regionalregierungen] die allgemeinen Normen für die Qualitätsziele festlegen, denen jede Umgebung genügen muss, damit der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen gewährleistet ist.

    [Art. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]

  2. 3 - § 1 - Zum Schutz des Menschen und der Umwelt kann der König zudem Bedingungen für [...] die...

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