7. JULI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Uberwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über die Durchführungsmassnahmen der internationalen Verträge und Akten in Sachen Strassen-, Eisenbahn- oder Wassertransport, Artikel 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Uberwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates;

Aufgrund des am 9. Mai 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 49.498/4;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Gegenstand.

Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Uberwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates um, so wie sie durch die Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 und durch die Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 abgeändert wurde.

Art. 2 - Anwendungsbereich.

Der vorliegende Erlass gilt für Schiffe mit 300 oder mehr BRZ, sofern nichts anderes angegeben ist.

Sofern es keine andere anderslautende Bestimmung gibt, gilt der vorliegende Erlass nicht für:

  1. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe der öffentlichen Verwaltung, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden;

  2. Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern;

  3. Bunker der Schiffe mit BRZ von weniger als 1 000, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.

    Art. 3 - Begriffsbestimmungen.

    Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck:

  4. "OMI", Internationale Seeschifffahrtsorganisation;

  5. "einschlägige internationale Rechtsakte" folgende Rechtsakte, in ihrer aktualisierten Fassung:

    - "MARPOL" das Internationale Ubereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das dazugehörige Protokoll von 1978;

    - "SOLAS" das Internationale Ubereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie die dazugehörigen Protokolle und Änderungen, das Internationale Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969;

    - das Internationale Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969;

    - das Internationale Ubereinkommen von 1969 über Massnahmen auf hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen sowie das dazugehörige Protokoll von 1973 über Massnahmen auf hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl;

    - "SAR-Ubereinkommen" das Internationale Ubereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See;

    - "ISM-Code" den Internationalen Code für Massnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs;

    - "IMDG-Code" den Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

    - "IBC-Code" den Internationalen Code der IMO für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern;

    - "IGC-Code" den Internationalen Code der IMO für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern;

    - "BC-Code" die Richtlinien der IMO für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen

    - "INF-Code" den Internationalen Code der IMO für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen;

    - "Entschliessung A.851 (20) der IMO" die Entschliessung A.851 (20) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation "Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme einschliesslich Richtlinien über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder meeresverunreinigenden Stoffen";

    - "Entschliessung A.917 (22) der IMO" die Entschliessung 917 (22) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation "Richtlinien für die Verwendung von AIS an Bord von Schiffen", abgeändert durch die Entschliessung A.956 (23) der IMO;

    - "Entschliessung A.949 (23) der IMO" die Entschliessung 949 (23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation "Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe";

    - "Entschliessung A.950 (23) der IMO" die Entschliessung 950 (23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation "Hilfeleistungen auf See";

    - "IMO-Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See" die Leitlinien im Anhang zu der Entschliessung LEG.3 (91) des...

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