1. DEZEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur endgültigen Verabschiedung der Revision des Sektorenplans Ath-Lessines-Enghien (Karten 38/2, 38/3 und 38/6) zur Eintragung eines industriellen Gewerbegebiets auf dem Gebiet der Gemeinden Ath (Ghislenghien) und Lessines (Ollignies)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Regelung der Arbeitsweise der Wallonischen Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 2010;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, insbesondere der Artikel 1, 21 bis 25, 27, 30bis, 35 bis 37 und 40 bis 46;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums (SDER);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1986 zur Festlegung des Sektorenplanes Ath-Lessines-Enghien, insbesondere abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regionalexekutive vom 20. Dezember 1990, 6. September 1991, 19. März 1992 und 1. Oktober 1992 und durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 22. Juli 1993, 18. Juni 1998, 1. April 1999 und 22. April 2004;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. März 2009 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2009), durch den beschlossen wird, dass der Sektorenplan Ath-Lessines-Enghien (Karten 30/6, 38/2, 38/3 und 38/6) einer Revision zu unterziehen ist, und durch den der Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans zwecks der Eintragung von einem industriellen Gewerbegebiet auf dem Gebiet der Gemeinden Ath (Ghislenghien) und Lessines (Ollignies) angenommen wird;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 (Belgisches Staatsblatt vom 4. März 2010) zur vorläufigen Verabschiedung des Entwurfs zur Revision des Sektorenplans Ath-Lessines-Enghien (Karten 30/6, 38/2, 38/3 und 38/6) zwecks der Eintragung von einem industriellen Gewerbegebiet auf dem Gebiet der Gemeinden Ath (Ghislenghien) und Lessines (Ollignies);

Aufgrund der als Anlage zum vorliegenden Erlass erörterten Bemerkungen und Einwände von Privatpersonen, Vereinigungen von natürlichen Personen sowie von öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses anlässlich der öffentlichen Untersuchung, die vom 15. März 2010 bis zum 28. April 2010 in den Gemeinden Ath und Lessines stattgefunden hat;

Aufgrund der Informationsversammlungen, die am 15. März 2010 in Lessines und am 16. März 2010 in Ghislenghien stattgefunden haben;

Aufgrund der Versammlungen zum Abschluss der öffentlichen Untersuchung, die am 28. April 2010 in Ath und Lessines stattgefunden haben;

Aufgrund der Konzertierungsversammlungen, die am Abschluss der öffentlichen Untersuchung am 4. Mai 2010 in Ghislenghien und am 5. Mai 2010 in Lessines stattgefunden haben;

Aufgrund des am 23. April 2010 übermittelten Gutachtens der durch den Herrn Minister Philippe Muyters vertretenen Flämischen Region;

Aufgrund des günstigen Gutachtens des Gemeinderates von Ath vom 11. Mai 2010;

Aufgrund des günstigen Gutachtens des Gemeinderates von Lessines vom 7. Juni 2010;

Aufgrund des durch den Wallonischen Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung abgegebenen, bedingt günstigen Gutachtens Nr. CWEDD/10/AV.1203 vom 23. August 2010 über die Umweltrelevanz des Entwurfs;

Aufgrund des günstigen Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung (CRAT) vom 10. September 2010 Nr. 10/CRAT-A.926-AN;

In der Erwägung, dass sich das Gutachten des CRAT gemäss Artikel 43 § 4 des CWATUPE auf die Akte mit dem Planentwurf bezieht, dem ebenfalls die Umweltverträglichkeitsprüfung und die während der öffentlichen Untersuchung erörterten Beanstandungen, Bemerkungen, Protokolle und Stellungnahmen beigefügt sind.

In der Erwägung, dass nach Kenntnisnahme aller oben aufgezählten Elemente der Akte und nach deren Analyse der CRAT sein Gutachten in voller Kenntnis der Sachlage abgegeben hat.

  1. Bemerkungen über die Versammlungen zur Information der Öffentlichkeit

    In der Erwägung, dass die Akte laut Artikel 42bis des CWATUPE Gegenstand einer Information an die Öffentlichkeit gemäss den Artikeln D.29-5 und D.29-6 des Buches 1 des Umweltgesetzbuches sein muss;

    In der Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer die Art und Weise, wie diese Versammlungen zur vorherigen Information stattgefunden haben, in Frage stellen;

    In der Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass sie während dieser Versammlungen ihre Meinung nicht haben äussern können;

    In der Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Genauigkeit der Protokolle dieser Versammlungen in Frage stellen;

    Antwort

    In der Erwägung, dass das Protokoll der Informationsversammlung laut Art. D.29-6 des Buches 1 des Umweltgesetzbuches der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird;

    In der Erwägung, dass das Buch 1 des Umweltgesetzbuches in Artikel R.41-4 Folgendes vorsieht: "Jede Person ist berechtigt, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Informationsversammlung abgehalten wurde, ihre Bemerkungen, Anregungen und Anfragen zur Hervorhebung besonderer Punkte bezüglich des Projekts vorzubringen, sowie die technischen Alternativen zu unterbreiten, die von dem Antragsteller vernünftigerweise in Aussicht genommen werden können, damit diese im Laufe der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, indem sie diese dem Gemeindekollegium des Ortes, in dem die besagte Versammlung stattgefunden hat, unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift schriftlich übermittelt.

    Sie richtet eine Abschrift an den Antragsteller, der diese unverzüglich dem Urheber der Umweltverträglichkeitsprüfung übermittelt, falls eine derartige Prüfung erforderlich ist."

    In der Erwägung, dass jeder Beschwerdeführer, der der Ansicht war, dass er seine Meinung nicht hat äussern können, oder dessen Meinung nicht richtig im Protokoll übernommen worden ist, die Möglichkeit hatte, dies binnen 15 Tagen ab der Informationsversammlung schriftlich mitzuteilen; dass die betreffenden Gemeindekollegien kein Schreiben in diesem Sinne erhalten haben;

  2. Infragestellung der Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfung

    In der Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer die Unabhängigkeit des Urhebers der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verhältnis zur IDETA und zur Wallonischen Regierung in Frage stellen;

    In der Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer sich wundern, dass der öffentliche Auftrag mit dem Urheber der Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen werden konnte, bevor der Erlass zur Festlegung des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde;

    In der Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer die Qualität und Vollständigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Unparteilichkeit ihres Urhebers in Frage stellen, insbesondere was folgende Aspekte betrifft : visuelle Auswirkungen, Lärmbelästigung, Mobilität, Auswirkungen auf das Oberflächen- und Grundwasser, Luftverschmutzung, Durchführungskosten, Folgen für die materiellen Güter und Erbgüter;

    In der Erwägung, dass der CWEDD (Wallonische Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung) in seinem Gutachten vom 28. August 2010 der Ansicht ist, "dass die Umweltverträglichkeitsprüfung eine zufriedenstellende Qualität aufweist" und "dass die zuständige Behörde darin die Elemente finden wird, um ihren Beschluss zu fassen";

    In der Erwägung, dass der CRAT (Regionalausschuss für Raumordnung) in seinem Gutachten vom 7. September 2010 der Ansicht ist, "dass die Umweltverträglichkeitsprüfung eine gute Qualität aufweist"; dass er folgender Ansicht ist: "Trotz des Fehlens einer Analyse betreffend die Möglichkeiten einer Verwertung des Tierdungs beantwortet die Umweltverträglichkeitsprüfung klar alle Fragen in Zusammenhang mit dem Planentwurf";

    Antwort

    In der Erwägung, dass Artikel R.82 des Umweltgesetzbuchs vorsieht, dass der CWEDD für jeden Entwurf, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, der beantragenden Behörde ein Gutachten über die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Umweltrelevanz des Projekts abgibt;

    In der Erwägung, dass die Frage der Unabhängigkeit des Urhebers der Umweltverträglichkeitsprüfung von der Wallonischen Regierung untersucht worden ist, die beschlossen hat, den von der IDETA ausgewählten Urheber nicht abzulehnen;

    In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung angesichts der Gutachten des CWEDD und des CRAT der Ansicht ist, dass sie die Qualität und Vollständigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Frage zu stellen hat;

    In der Erwägung, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, aufgrund derer es vorgeschrieben wird, die Vergabe des Dienstleistungsauftrags erst nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Verabschiedung des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung amtlich mitzuteilen;

  3. Auswirkungen auf dem Gebiet der Gemeinde Silly

    In der Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die Auswirkungen auf dem Gebiet der Gemeinde Silly im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht richtig berücksichtigt worden sind;

    In der Erwägung, dass diese Auswirkungen die Mobilität, die Landschaft und die Lärmbelästigungen betreffen;

    In der Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass man die öffentliche Untersuchung auf die Gemeinde Silly hätte erweitern sollen, damit ihre Einwohner sich äussern konnten;

    In der Erwägung, dass der CRAT feststellt, dass das untersuchte Bezugsgebiet auch Silly umfasst;

    Antwort

    In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung wie der CRAT hervorhebt, dass der Urheber der Umweltverträglichkeitsprüfung sich bei der Festlegung des Bezugsgebiets für jedes der untersuchten Themen nicht auf das Gemeindegebiet von Ath und Lessines beschränkt hat, und dass die Auswirkungen des Planentwurfs auf die Mobilität, die Landschaft und die Lärmbelästigungen bis auf den betroffenen Teil der Gemeinde Silly untersucht worden sind;

    In der Erwägung, dass Artikel 43, § 2 des Gesetzbuches Folgendes bestimmt...

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