13. JUNI 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen Deutsche Übersetzung der Bestimmungen mit Bezug auf das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der Artikel 28 bis 31.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausführung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. JUNI 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Juni 2002;

    Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 452.16, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 453.15, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991, und der Artikel 462bis und 462ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1959;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1999 und 28. August 2002;

    Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Oktober 2002;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.789/1 des Staatsrates vom 25. November 2004;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

    1. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

    2. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

  3. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

  4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes,

  5. individueller Schutzausrüstung, nachstehend « ISA » genannt: jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer getragen oder festgehalten zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatz- oder Zubehörausrüstung, mit Ausnahme von:

    1. normaler Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen,

    2. spezifischen ISA für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten,

    3. ISA bei Strassenverkehrsmitteln,

    4. Sportausrüstungen,

    5. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmitteln,

    6. tragbaren Geräten zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen.

    Unterabschnitt 2 - Allgemeine Grundsätze

    1. 4 - Der Arbeitgeber muss gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes und von den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens die der Arbeit inhärenten Risiken feststellen und die geeigneten materiellen Massnahmen treffen, um sie zu verhüten.

      Können die Risiken nicht durch arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren oder durch kollektive technische Schutzmittel vermieden oder ausreichend begrenzt werden, werden ISA verwendet.

    2. 5 - Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nur ISA zur Verfügung stellen, die hinsichtlich der Konzeption und Konstruktion den Vorschriften der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Herstellung von ISA genügen.

      Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ISA, deren Zusatz- oder Zubehörausrüstungen nicht einer europäischen Richtlinie über die Konzeption und Konstruktion von ISA unterliegen, zur Verfügung stellen muss, sorgt er dafür, dass diese Zusatz- oder Zubehörausrüstungen aufgrund der geeignetsten anerkannten Leitfäden für bewährte Verfahren hergestellt werden.

      Der Arbeitgeber darf ISA, die vor dem 1. Juli 1995 in Betrieb genommen worden sind und den Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Herstellung von ISA nicht entsprechen, den Arbeitnehmern weiterhin zur Verfügung stellen, sofern diese ISA den in Artikel 6 definierten Anforderungen genügen.

    3. 6 - Jede ISA muss in allen Fällen:

  6. Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein grösseres Risiko mit sich zu bringen,

  7. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,

  8. den ergonomischen Anforderungen des Arbeitnehmers und seinen Erfordernissen in puncto Wohlbefinden und Gesundheit Rechnung tragen,

  9. dem Träger nach erforderlicher Anpassung passen.

    Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer ISA notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Risiken gewährleistet sein.

    1. 7 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ISA kostenlos zur Verfügung zu stellen.

      Unterabschnitt 3 - Risikoabschätzung und Auswahl der ISA

    2. 8 - Der Arbeitgeber stellt die Gefahren fest, die die Benutzung von ISA zur Folge haben können.

      Dazu kann er die in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommene Übersichtstabelle verwenden.

    3. 9 - § 1 - Vor der Auswahl einer ISA nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen ISA vor, um festzustellen, inwieweit sie den in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Bedingungen gerecht wird.

      Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Arbeitgeber gegebenenfalls die Personen, die eine Behinderung oder ein Gebrechen aufweisen, so dass zum Beispiel der Notwendigkeit des Tragens von Korrekturgläsern oder orthopädischen Schuhen Rechnung getragen wird.

      Diese Bewertung umfasst:

  10. eine Analyse und eine Abschätzung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhütet werden können,

  11. die Definition der Eigenschaften, die ISA aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Nr. 1 erwähnten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die ISA selbst darstellen können, zu berücksichtigen sind,

  12. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren ISA im Vergleich mit den unter Nr. 2 erwähnten Eigenschaften.

    Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehene Bewertung wird jedes Mal überprüft, wenn eine Änderung eines der einzelnen Kriterien dieser Bewertung eintritt.

    § 2 - Für die Erstellung der in § 1 vorgesehenen Bewertung holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberaters und des mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer beauftragten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ein.

    § 3 - Die Berichte und Kriterien, die dieser Bewertung zugrunde liegen, stehen den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung.

    1. 10 - Der Arbeitgeber bestimmt die Bedingungen, unter denen eine ISA verwendet werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Dauer ihres Einsatzes.

      Diese Bedingungen ergeben sich aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der ISA.

      Für die Festlegung der Bedingungen, unter denen eine ISA verwendet werden muss, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberaters und des mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer beauftragten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ein.

    2. 11 - Jedenfalls muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die in Anlage II zum vorliegenden Erlass bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsumstände die in dieser Anlage aufgelisteten ISA zur Verfügung stellen.

    3. 12 - Der Arbeitgeber bezieht den Ausschuss bei der Risikoabschätzung und der Auswahl der ISA mit ein, insbesondere indem er seine vorherige Stellungnahme zu diesen Punkten einholt.

      Unterabschnitt 4 - Kauf der ISA

    4. 13 - Für jeden Kauf einer ISA wird ein Bestellschein erstellt, auf dem vermerkt wird:

  13. dass die ISA den in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Bedingungen genügen muss,

  14. dass die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Zusatz- und Zubehörausrüstungen den geeignetsten anerkannten Leitfäden für bewährte Verfahren, deren Zeichen im Bestellschein genau angegeben werden kann, entsprechen müssen,

  15. dass die ISA den zusätzlichen Anforderungen genügen muss, die zwar nicht unbedingt durch die vorerwähnten Vorschriften auferlegt worden sind, jedoch für die Verwirklichung der in Artikel 5 des Gesetzes und in den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens erwähnten Zielsetzung notwendig sind.

    Der in Sachen Arbeitssicherheit zuständige Gefahrenverhütungsberater und der mit der Gesundheitsüberwachung der...

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