26 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant et complétant le Code pénal en vue d'incriminer l'abus de la situation de faiblesse des personnes et d'étendre la protection pénale des personnes vulnérables contre la maltraitance. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 novembre 2011 modifiant et complétant le Code pénal en vue d'incriminer l'abus de la situation de faiblesse des personnes et d'étendre la protection pénale des personnes vulnérables contre la maltraitance (Moniteur belge du 23 janvier 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 142 des Strafgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Wurde die Straftat zum Nachteil einer Person begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird dieser mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR bestraft.

Art. 3 - Artikel 330bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Juli 1972, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

Art. 330bis - In den in den Artikeln 327 bis 330 erwähnten Fällen werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen verdoppelt, wenn die Person, die mit Anschlägen bedroht wird oder falsche Informationen über einen Anschlag erhält, eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war.

Art. 4 - Artikel 347bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juli 1975 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt ersetzt:

Die Strafe ist eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, wenn die Geisel minderjährig ist oder eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war.

Art. 5 - In Artikel 376 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « an einer aufgrund einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen Person » durch die Wörter « an einer Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 377 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt ersetzt:

Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehen, festgelegt:

- wenn der Schuldige ein Verwandter in aufsteigender Linie oder der Adoptierende des Opfers, ein Verwandter in gerader absteigender Linie des Opfers oder ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Bruders oder einer Schwester des Opfers ist,

- wenn der Schuldige entweder der Bruder oder die Schwester des minderjährigen Opfers ist beziehungsweise eine Person ist, die eine ähnliche Stellung in der Familie innehat, oder eine Person, die gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Opfer zusammenwohnt und unter deren Gewalt das Opfer steht,

- wenn der Schuldige zu denjenigen gehört, unter deren Gewalt das Opfer steht; wenn er die Gewalt oder die Erleichterungen, die ihm durch sein Amt verliehen sind, missbraucht hat; wenn er Arzt, Chirurg, Geburtshelfer oder Gesundheitsoffizier ist und das Kind oder jede andere in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte schutzbedürftige Person seiner Obhut anvertraut worden ist,

- wenn der Schuldige, wer er auch sei, in den in den Artikeln 373, 375 und 376 vorgesehenen Fällen bei der Begehung des Verbrechens oder Vergehens von einer oder mehreren Personen unterstützt worden ist.

Art. 7 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Die Gerichte können dem Verurteilten ausserdem auf Zeit oder lebenslänglich verbieten, direkt oder indirekt ein Altenheim, ein Heim, eine Seniorenwohnstätte oder jegliche kollektive Wohnstruktur für die in Artikel 376 Absatz 3 erwähnten Personen zu betreiben oder sich daran als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen von Einrichtungen oder Vereinigungen, deren Tätigkeit hauptsächlich wie in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte schutzbedürftige Personen betrifft, zu beteiligen. Die Anwendung dieses Verbots erfolgt gemäss Artikel 389.

Art. 8 - In Artikel 380 § 3 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: « die Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihr Alter, eine...

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